Rz. 34

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Gemäß § 22f Abs. 1 Satz 4 UStG müssen Unternehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung

  • im Inland,
  • in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder
  • in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist,

spätestens mit Stellen des Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt nach § 21 AO einen Empfangsbevollmächtigten im Inland benennen.

 

Rz. 35

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der zu benennende Empfangsbevollmächtigte muss nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen nach § 3 Steuerberatungsgesetz befugt sein.

 

Rz. 36

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Unterbleibt die Benennung in den einschlägigen Fällen, wird dem Antragsteller auch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen keine Bescheinigung über die umsatzsteuerliche Erfassung erteilt (BMF vom 28.01.2019, Tz. 10, a. a. O.).

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