Rz. 17
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Die Ordnungswidrigkeit sanktioniert § 26b Abs. 2 UStG mit einer Geldbuße von 5 EUR (vgl. § 377 Abs. 1 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG) bis zu 50.000 EUR. Entsprechend dem Opportunitätsprinzip kann ggf. auch auf eine Ahndung verzichtet werden (vgl. § 26a Rn. 9).
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