Rz. 15

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Die Haftung nach § 25e Abs. 1 UStG tritt gem. § 25e Abs. 2 Satz 1 UStG grundsätzlich nicht ein, wenn dem Betreiber des elektronischen Marktplatzes eine gültige Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorliegt (vgl. § 22f Rz. 25 f.).

 

Rz. 16

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Abweichend tritt die Haftung jedoch ein, wenn davon auszugehen ist, dass der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes davon Kenntnis hatte oder nach der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hätte haben müssen, dass der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nicht oder nicht im vollen Umfang nachkommt (§ 25e Abs. 2 Satz 2 UStG).

 

HINWEIS

Unabhängig davon ist die Haftung immer dann möglich, wenn der Betreiber keine Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vorlegt. In diesen Fällen kommt es auf eine Kenntnis des Betreibers, ob der liefernde Unternehmer seinen umsatzsteuerlichen Pflichten nachkommt, nicht an (BMF vom 28.01.2019, Tz. 15, a. a. O.).

 

Rz. 17

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Von einer Kenntnis oder einem Kennenmüssen ist insbesondere auszugehen, wenn der Betreiber des elektronischen Marktplatzes ihm offensichtliche oder bekannt gewordene Tatsachen außer Acht lässt, die auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung des auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmers schließen lassen. Ein aktives Ausforschen ist dazu nicht erforderlich. Das Kennenmüssen bezieht sich hierbei lediglich auf Sachverhalte, die dem Betreiber im Rahmen seines eigenen Unternehmens bekannt werden und auf eine umsatzsteuerliche Pflichtverletzung schlussfolgern lassen (BMF vom 28.01.2019, Tz. 16, a. a. O.).

 

Rz. 18

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

In diesen Fällen haftet der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nicht, wenn

  • der Betreiber den auf seinem Marktplatz tätigen Unternehmer auf die Pflichtverletzung hinweist und
  • ihn auffordert, diese innerhalb einer Frist (längstens zwei Monate) abzustellen und
  • der Unternehmer dieser Aufforderung nachkommt.
 

Rz. 19

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

In den Fällen, in denen der Unternehmer der vorgenannten Aufforderung des Markplatzbetreibers nicht nachkommt, scheidet eine Haftung nach § 25e Abs. 2 Satz 2 UStG nur aus, wenn der Marktplatzbetreiber den Unternehmer nach Ablauf der gesetzten Frist (längstens zwei Monate) vom weiteren Handel auf seinem Marktplatz ausschließt (Sperrung der Accounts).

 

Rz. 20

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Gleiches gilt für (BMF vom 28.01.2019, Tz. 16, a. a. O.)

  • die Frage, ob die Umsätze im Rahmen eines Unternehmens erbracht werden (§ 25e Abs. 3 UStG),
  • die Frage der Überschreitung der Lieferschwelle nach § 3c Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UStG und
  • die Frage, ob für die ausgeführte Lieferung eine Steuerpflicht im Inland besteht.
 

HINWEIS

In den Fällen, in denen der Unternehmer im Rahmen der vom Marktplatzbetreiber gesetzten Frist nicht der Aufforderung nachkommt, seine umsatzsteuerlichen Pflichten zu erfüllen und der Marktplatzbetreiber den betreffenden Unternehmer vom weiteren Handel auf seinem elektronischen Marktplatz ausschließt (Sperrung aller auf dem Marktplatz bestehenden Accounts), sollte der Marktplatzbetreiber die Finanzverwaltung informieren (BMF vom 28.01.2019, Tz. 16, a. a. O.).

 

Rz. 21

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Liegen die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 25e Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 UStG vor, ist der Betreiber des elektronischen Marktplatzes zunächst anzuhören (§ 91 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Darlegungs- und Feststellungslast der Kenntnis oder des Kennenmüssens liegt grundsätzlich bei dem für den Erlass des Haftungsbescheids zuständigen Finanzamt. Zuständig für die Durchführung des Haftungsverfahrens ist das für den liefernden Unternehmer örtlich zuständige Finanzamt (§ 25e Abs. 7 UStG, § 21 AO). Im Rahmen der Anhörung ist dem Marktplatzbetreiber Gelegenheit zu geben, die Kenntnis oder das Kennenmüssen zu widerlegen (BMF vom 28.01.2019, Tz. 17, a. a. O.).

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