Rz. 13

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bezüglich der Berechnung der Gesamtumsatzhöchstgrenze wird in § 20 S. 1 Nr. 1 UStG auf § 19 Abs. 3 UStG verwiesen. Demnach fließen in die Berechnung nur Umsätze ein, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sind, allerdings bleiben solche außen vor, deren Steuerbarkeit sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 UStG ergibt. Von den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsätzen sind folgende steuerfreie Umsätze in Abzug zu bringen:

 

Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Umsatzgrenze beträgt 500.000 EUR.

 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch Art. 8 des Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16.07.2009 (BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782) wurde § 20 Abs. 2 UStG neu gefasst. Danach tritt vom 01.07.2009 bis 31.12.2011 an die Stelle des Betrags von 250.000 EUR der Betrag von 500.000 EUR. Die bisher nur in den neuen Bundesländern geltende Umsatzgrenze gilt damit zeitlich befristet im gesamten Bundesgebiet.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes vom 06.12.2011 (BGBl I 2011, 2562, BStBl I 2011, 1271) wurde der bisherige Abs. 2 in § 20 UStG gestrichen und im neuen S. 1 die Nr. 1 geändert. Danach wird die Umsatzgrenze bei der Berechnung nach vereinnahmten Entgelten ab 01.01.2012 dauerhaft von 250.000 EUR auf 500.000 EUR angehoben und gilt damit bundeseinheitlich für alle Unternehmer.

 

Rz. 16a

Durch Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz) vom 28.07.2015 (BGBl I 2015, 1400) wurde in § 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO die Umsatzgrenze von 500.000 EUR mit Wirkung vom 01.01.2016 auf 600.000 EUR angehoben.

Die dauerhafte Erhöhung der Umsatzgrenze auf 500.000 EUR für alle Unternehmer im Bundesgebiet diente nicht nur der dauerhaften Liquiditätsverbesserung der Unternehmer, sondern auch der Vereinheitlichung, da die Umsatzgrenze von 500.000 EUR mit der für die Buchführungspflicht bis 31.12.2015 bestehenden Umsatzgrenze übereinstimmte. Gewerbliche Unternehmer und Land- und Forstwirte sind ab 1.1.2016 erst bei Überschreiten des Umsatzes von 600.000 EUR (bis 31.12.2015 500.000 EUR) im Kalenderjahr zur Buchführung verpflichtet (§ 141 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO), sofern nicht bereits nach anderen Vorschriften eine Buchführungspflicht besteht oder die weiteren Grenzen des § 141 AO überschritten werden. Besteht keine Buchführungspflicht und werden auch freiwillig keine Bücher geführt, ergeben sich die steuerlichen Konsequenzen aus einem Geschäftsvorfall sowohl umsatz- als auch ertragsteuerrechtlich einheitlich erst bei Zufluss der Einnahme.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird der Erwerber Unternehmer und hat unter den Voraussetzungen des § 20 S. 1 Nr. 1 bis 3 UStG das Wahlrecht zur Istbesteuerung. Das gilt für das Jahr der Gesamtrechtsnachfolge auch dann, wenn er bereits vor der Gesamtrechtsnachfolge Unternehmer war. In diesem Fall werden für die Bestimmung der Gesamtumsatzgrenze nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit im Folgejahr sämtliche Umsätze zusammengerechnet.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Besteht das Unternehmen aus mehreren Betrieben, gilt die Umsatzgrenze grundsätzlich für das gesamte Unternehmen. Werden Buchführungserleichterungen i. S. d. § 20 S. 1 Nr. 2 UStG nur für einzelne Betriebe gewährt, erstreckt sich die Möglichkeit der Istbesteuerung (unabhängig von der Umsatzhöhe) nur auf diese Betriebe (§ 20 S. 2 UStG).

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung (z. B. von der Soll- zur Istbesteuerung), ist eine Doppelerfassung oder Nichterfassung durch entsprechende ergänzende Aufzeichnungen, die freiwillig geführt werden können, zu vermeiden (§ 20 S. 3 UStG).

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Anwendung der Ist- oder Sollbesteuerung sind auch dann die Bedingungen im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung maßgebend, wenn der Unternehmer von der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten wechselt (BFH vom 30.01.2003, Az: V R 58/01, BStBl II 2003, 482). Danach führt der Wechsel von der Ist- zur Sollbesteuerung nicht automatisch dazu, dass ein noch nicht vereinnahmtes Entgelt aus Umsätzen, die während der gestatteten Istbesteuerung ausgeführt wurde, nachträglich nach den Grundsätzen der nunmehr geltenden Sollbesteuerung erfasst wird.

 

Rz. 21

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Ein rückwirkender Wechsel von der Istbesteuerung zur Sollbesteuerung ist bis zur formellen Bestandskraft der jeweiligen Jahressteuerfestsetzung für das Kj. zulässig (vgl. Abschn. 20.1 Abs. 3 S. 3 UStAE). Dem Unternehmer steht es grundsätzlich frei, von der Gestattung...

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