Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Will der Unternehmer die Besteuerung nach der Gesamtpauschalierung in Anspruch nehmen, muss er hierzu einen Antrag stellen. Der Antrag kann durch schlüssiges Verhalten gestellt werden (BFH vom 11.12.1997, Az: V R 50/94, BStBl II 1998, 420). Die Rücknahme eines derartigen Antrags ist nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung möglich. Zu beachten ist hierbei, dass unter Bestandskraft die formelle Bestandkraft gemeint ist. Nach Ansicht des BFH kommt es auf die Unabänderbarkeit der Steuerfestsetzung (z. B. per Antrag auf Änderung nach § 164 AO) nicht an (Abschn. 23.4 Abs. 1, 19.2 Abs. 6 UStAE).

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Anwendung der Gesamtpauschalierung darf der Umsatz des Unternehmers im Vorjahr 61.356 EUR nicht überstiegen haben.

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