Rz. 28

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In Fällen des i. g. Verbringens nach § 6a Abs. 2 UStG (i. V. m. §§ 1a Abs. 2, 3 Abs. 1a UStG, Abschn. 1a.2 UStAE) liegt streng genommen ein sog. Innenumsatz vor (vgl. Abschn. 2.7 Abs. 1 S. 3 UStAE), der nur aufgrund der besonderen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen als Lieferung/Erwerb fingiert wird. Da der Unternehmer sich selbst gegenüber keine Belege mit umsatzsteuerlicher Wirkung ausstellen kann (vgl. § 14 Abs. 1 UStG; Abschn. 14.1 Abs. 4 UStR), betrifft die Verpflichtung des § 14a Abs. 3 S. 1 UStG nicht die Fälle des i. g. Verbringens. Dennoch soll der Unternehmer nach Verwaltungsmeinung verpflichtet sein, eine sog. "Proforma-Rechnung" auszustellen, einen Beleg in dem dem ausländischen Unternehmensteil der Umfang der verbrachten Gegenstände, die Bemessungsgrundlage sowie die USt-IdNr. des inländischen und des ausländischen Unternehmensteils angegeben werden (vgl. Abschn. 14a.1 Abs. 5 S. 2 UStAE). Abschn. 14a.1 Abs. 5 S. 3 UStAE (vgl. dazu die Kommentierung zu § 1a Rn. 47 sog. "Pommes-Erlass") wurde durch BMF vom 23.04.2018 (Az.: C III 3 – S 7103-a/17/10001) gestrichen.

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