Rz. 21
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Grundsätzlich gelten im Bereich der umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten dieselben Ordnungsgrundsätze wie in den §§ 140ff. AO. Einzelheiten hierzu können dem Abschn. 22.1 UStAE entnommen werden. Für die umsatzsteuerlichen Aufzeichnungen gelten ebenso die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (Abschn. 22.1 Abs. 2 S. 2 UStAE).
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