Rz. 110

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Bis zum 05.05.2006 waren die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung: es handelte sich um Umsätze, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt waren. Für Umsätze mit Glücksspielen außerhalb von zugelassenen öffentlichen Spielbanken sah das UStG bis dahin keine Steuerbefreiung vor. Der EuGH führte jedoch in seinem Urteil vom 17.02.2005 aus, dass der Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art innerhalb und außerhalb von Spielbanken nicht ungleich behandelt werden dürfe. Diese Ungleichbehandlung endete mit der Änderung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG durch Art. 2 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28.04.2006. Demzufolge sind nur noch unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallende Umsätze steuerfrei. Die Steuerbefreiung der Umsätze öffentlicher Spielbanken wurde mit Wirkung vom 06.05.2006 aufgehoben. Damit werden „Sonstige Glückspiele mit Geldeinsatz in vollem Umfang steuerpflichtig, egal ob sie in öffentlichen Spielbanken oder von privaten Wirtschaftsteilnehmern betrieben werden. Demzufolge sind Umsätze an Geldspielautomaten und auch Roulettspiele umsatzsteuerpflichtig. Einige Bundesländer haben im Anschluss daran ihre Spielbankgesetze geändert.

 

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Zur bisherigen umsatzsteuerlichen Behandlung unerlaubten Glückspiels vgl. EuGH vom 11.06.1998, Rs. C-283/95, Fischer, UR 1998, 384 (unerlaubte, strafbare Glücksspiele dürfen nicht von der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL ausgenommen werden, wenn vergleichbare Glücksspiele in zugelassenen Spielbanken von der Umsatzsteuer befreit sind; vgl. (FG Düsseldorf vom 28.06.2000, Az: 5 K 3255/96 U, AO, EFG 2001, 1397). Mit der Einbeziehung der Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken in die Steuerpflicht ist es gleichzeitig zulässig geworden, auch unerlaubte Glücksspiele zu besteuern.

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