Rz. 70

Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen. Im Gegensatz zur Vorgängervorschrift des Art. 241 ZK enthält Art. 116 Abs. 3 UZK nicht die Regelung, dass Zinsen dann zu zahlen sind, wenn dies aufgrund der einzelstaatlichen Vorschriften vorgesehen ist. Hieraus schließt die deutsche Zollverwaltung zu Unrecht, dass auch keine Prozesszinsen (§ 236 AO) zu zahlen seien. Sie verkennt dabei, dass es sich bei § 236 AO um eine Regelung des autonomen deutschen Verfahrensrechtes handelt, die nicht an den Erstattungsanspruch an sich anknüpft sondern allein an den Umstand der Klagerhebung; vgl. hierzu Reimer, Prozesszinsen auf erstattete Einfuhrabgaben, AW-Prax 2017, S. 453 f.

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