Rz. 12

Stand: 5. A. Update 1 – ET: 10/2019

Der Betreiber hat zur eindeutigen Identifizierung (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BR-Drs. 372/18 vom 10.08.2018, zu § 22f Abs. 1 UStG) folgende Grunddaten (§ 22f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 UStG) aufzuzeichnen (BMF vom 28.01.2019, a. a. O., Tz. 1):

  1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des liefernden Unternehmers, unter der dieser im Inland steuerlich erfasst ist oder die er im Antrag auf steuerliche Erfassung angegeben hat,
  2. die dem liefernden Unternehmer von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer,
  3. die vom BZSt erteilte USt-IdNr. – soweit vorhanden –,
  4. Beginn und Enddatum der Gültigkeit der nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über die steuerliche Erfassung des Unternehmers,
  5. – g) ... (vgl. unten, Rz. 13).
 

HINWEIS

Der Nachweis zu den unter Buchst. a)–d) erforderlichen Angaben ist vom Betreiber des elektronischen Marktplatzes durch eine

  • im Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung vorliegende
  • gültige Bescheinigung

des nach § 21 AO zuständigen Finanzamtes über die steuerliche Erfassung des liefernden Unternehmers zu erbringen. Steuerliche Erfassung im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass eine Erfassung für die Umsatzsteuer erfolgt ist (vgl. unten Rz. 19 ff.).

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