Rz. 14

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die über das elektronische Portal eingereichten Anträge in Deutschland ansässiger Unternehmer werden vom BZSt als für das Vorsteuer-Vergütungsverfahren zuständige deutsche zentrale Behörde auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft. Dabei muss das BZSt u. a. feststellen, ob

  • die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutreffend und ihm zuzuordnen ist;
  • der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist (also beim zuständigen Finanzamt als Unternehmer geführt wird) und
  • der Antrag alle sonstigen erforderlichen Angaben enthält.
 

Rz. 15

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Stellt das BZSt fest, dass der Antrag zulässig ist, leitet es diesen an den Mitgliedstaat der Erstattung über eine elektronische Schnittstelle weiter. Mit der Weitergabe bestätigt das BZSt, dass die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer zutrifft und der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.

 

Rz. 16

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Das BZSt hat dem Antragsteller eine elektronische Empfangsbestätigung über den Eingang (des zulässigen Antrags) zu übermitteln. Die Weiterleitung an den Mitgliedstaat der Erstattung muss innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags erfolgen.

 

Rz. 17

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Stellt das BZSt fest, dass die vom Antragsteller angegebene USt-IdNr. bzw. Steuernummer nicht zutreffend und/oder ihm nicht zuzuordnen ist und/oder der Antrag nicht alle sonstigen erforderlichen Informationen enthält, wird der Antrag zurückgewiesen und nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet.

 

Rz. 18

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Stellt das BZSt fest, dass der Antragsteller kein Unternehmer ist, aber von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Gebrauch macht, aber hinsichtlich seiner Umsätze die Pauschalregelung des § 24 Abs. 1 UStG anwendet, oder Unternehmer ist, aber ausschließlich Umsätze bewirkt, die nach § 4 Nr. 8 bis 28 UStG steuerfrei sind, wird das BZSt den Antrag ebenfalls zunächst nicht an den Mitgliedstaat der Erstattung weiterleiten.

 

Rz. 19

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

In diesem Fall wird das BZSt bei dem nach § 21 AO für die Umsatzbesteuerung des Antragstellers zuständigen Finanzamt nachfragen, ob eines der vorgenannten Merkmale tatsächlich erfüllt ist. Bestätigt das Finanzamt, dass eines der Merkmale erfüllt ist, weist das BZSt den Antrag zurück und übermittelt ihn nicht dem Mitgliedstaat der Erstattung. Bestätigt das Finanzamt, dass der Antragsteller ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist, leitet das BZSt den Antrag an den Erstattungsmitgliedstaat weiter.

 

Rz. 20

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Zurückweisung des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen durch das BZSt erfolgt automationsunterstützt. Sie ist ein rechtsmittelfähiger Verwaltungsakt. Gegen die Zurückweisung kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das BZSt nach Feststellung des Sachverhalts durch das nach § 21 AO für die Umsatzbesteuerung des Antragstellers zuständige Finanzamt.

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