Rz. 15
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG greift dann, wenn es sich um ehrenamtliche Tätigkeiten für andere als für juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist nur dann steuerfrei, wenn das Entgelt in einem Auslagenersatz und in einer angemessenen Entschädigung für den Zeitverlust besteht. Dann jedoch setzt der materielle Begriff der Ehrenamtlichkeit das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus (BFH vom 19.04.2012, Az: V R 31/11, BFH/NV 2012, 1831, jeweils m. w. N., vgl. dazu mit weiteren Ausführungen nunmehr auch BMF vom 27.03.2013, Az: IV D 3 – S 7185/09/10001 – 04, BStBl I 2013, 452 bzw. Abschn. 4.26.1. Abs. 1 S. 9–11 und Abs. 5 – mit Beispielen – UStAE).
Rz. 16
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
So wird z. B. die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer kommunalen Eigengesellschaft, die von einem Ratsmitglied ausgeübt wird, selbstständig ausgeübt. Sie kann jedoch als ehrenamtliche Tätigkeit unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG steuerfrei sein. Die Voraussetzungen des § 4 Nr. 26 Buchst. b UStG sind erfüllt, wenn das Aufsichtsratsmitglied lediglich Auslagenersatz und eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis erhält. Außerdem darf die Aufsichtsratstätigkeit nicht mit dem Hauptberuf verbunden sein (BFH vom 04.05.1994, Az: XI R 86/92, BStBl II 1994, 773). Zur Tätigkeit eines Aufsichtsrats vgl. auch OFD Frankfurt/M., Az: S 7100 – A – 287 – St 110, FMNR1a3310014.
Rz. 17
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Unter Auslagenersatz fallen im Wesentlichen der Ersatz von Fahrtkosten, Kilometergelder, Übernachtungskostenersatz, Ersatz des Mehraufwands für Verpflegung, Telefonkostenersatz, Ersatz für Fremdlöhne usw. Die Auslagen müssen als solche nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden (vgl. Abschn. 4.26.1. Abs. 4 S. 5 UStAE).
Rz. 18
Stand: 6. A. – ET: 07/2024
Bei der Frage, ob eine Entschädigung für Zeitversäumnis angemessen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei ist gem. Abschn. 4.26.1. Abs. 4 S. 2 ff. UStAE eine Entschädigung i. H. v. bis zu 50 EUR je Tätigkeitsstunde regelmäßig als angemessen anzusehen, sofern die Vergütung für die gesamten ehrenamtlichen Tätigkeiten den Betrag von 17.500 EUR im Jahr nicht übersteigt (zur Ermittlung der Grenze von 17.500 EUR vgl. Abschn. 4.26.1. Abs. 4 S. 3 bis 5 UStAE). Der tatsächliche Zeitaufwand ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Eine vom tatsächlichen Zeitaufwand unabhängige z. B. laufend gezahlte pauschale bzw. monatliche oder jährlich laufend gezahlte pauschale Vergütung führt zur Nichtanwendbarkeit der Befreiungsvorschrift mit der Folge, dass sämtliche für diese Tätigkeit gezahlten Vergütungen – auch soweit sie daneben in Auslagenersatz oder einer Entschädigung für Zeitaufwand bestehen – der Umsatzsteuer unterliegen (vgl. auch BMF vom 02.01.2012, BStBl I 2012, 59. Gem. BMF vom 21.03.2012, BStBl I 2012, 344 sind die Grundsätze des Abschn. 4.26.1. Abs. 4 S. 2 ff. UStAE auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2012 ausgeführt worden sind – Übergangsregelung). Die Zahlung von pauschalen Vergütungen führt regelmäßig zur Steuerpflicht (vgl. Abschn. 4.26.1. Abs. 5 UStAE).