Rz. 70

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Grundsätzlich werden die Umsätze des Landwirts nach den Durchschnittssätzen des § 24 UStG besteuert (§ 24 Abs. 1 S. 1 UStG). Allerdings besteht auch für den Land- und Forstwirt die Möglichkeit auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung zu verzichten. Der Verzicht ist bis spätestens zum 10. Tag nach Beginn des Kj. für den vergangenen Besteuerungszeitraum zu erklären (§ 24 Abs. 4 S. 1 UStG). Eine bestimmte Form ist hierfür nicht notwendig. Der Verzicht kann beispielsweise dadurch erklärt werden, dass in der ersten Voranmeldung die Umsätze der Regelbesteuerung unterworfen werden (Abschn. 24.8 Abs. 1 S. 2 UStAE). Hat der Unternehmer mehrere land- und forstwirtschaftliche Betriebe, kann der Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung nur für alle Betriebe gleichzeitig vorgenommen werden (Abschn. 24.8 Abs. 1 S. 3 UStAE).

 

Rz. 71

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Der Unternehmer ist fünf Jahre lang (Kalenderjahre) an den Verzicht gebunden. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums kann er zur Durchschnittssatzbesteuerung zurückkehren. Seine Erklärung zur Inanspruchnahme der Regelbesteuerung muss er, wenn er zur Durchschnittssatzbesteuerung zurückkehren will, widerrufen. Der Widerruf hat bis zum 10. Kalendertag des Jahres, für den der Widerruf gelten soll, zu erfolgen § 24 Abs. 4 S. 3 UStG. Wegen weiterer Einzelheiten vgl. Abschn. 24.8 UStAE.

 

Rz. 72

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wurde vom Land- und Forstwirt ein Betriebsgebäude errichtet und deshalb wegen des Vorsteuerabzugs hieraus auf die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung verzichtet, gilt hierfür nicht mehr die Fünfjahresfrist des § 24 Abs. 4 UStG (wie früher), sondern die Zehnjahresfrist des § 15a Abs. 1 S. 2 UStG (BFH vom 16.12.1993, Az: V R 79/91, BStBl II 1994, 339).

 

Rz. 73

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Wechsel der Besteuerungsform wird auf Abschn. 15a.9 UStAE verwiesen.

 

Rz. 74

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach der Gesetzeslage kann ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform die Durchschnittssatzbesteuerung nicht anwenden (§ 24 Abs. 2 S. 3 UStG). Mit Urteil vom 16.04.2008, Az: XI R 73/07, BStBl II 2009, 1024 sah der BFH in dieser Vorschrift einen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht. Abschn. 24.1 Abs. 3 UStAE trägt diesem Widerspruch Rechnung und erlaubt in der aktuellen Fassung auch den eingangs erwähnten Gesellschaften und Gemeinschaften, die sowohl gewerbliche als auch land- und forstwirtschaftliche Umsätze erbringen, die Anwendung der Besteuerung nach § 24 UStG für die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze. Allerdings müssen sie geeignete Maßnahmen treffen, um die gewerblichen Umsätze von den land- und forstwirtschaftlichen Erlösen zu trennen. Beispielhaft nennen die UStAE getrennte Aufzeichnungen und getrennte Lagerung der Warenbestände (Abschn. 24.1 Abs. 3 Satz 4 UStAE).

 

Rz. 75

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Wird die Gesetzeslage gewählt, stellt diese Wahl keine Option nach § 24 Abs. 4 UStG dar.

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