Rz. 160

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Da es bei dem Vorsteuerabzug um eine Steuervorschrift zu Gunsten des Steuerpflichtigen handelt, trägt dieser die alleinige Darlegungs- und Feststellungslast (vgl. BFH vom 24.07.2002, Az: V B 25/02, BB 2002, 2006). Er muss deshalb nachweisen, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorlagen, und ist verpflichtet, ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen (§ 22 UStG, §§ 6367 UStDV). Die Darlegungs- und Feststellungslast umfasst nicht nur die Vorlage einer Rechnung i. S. d. § 14 UStG oder eines zollamtlichen Belegs, sondern auch den Nachweis der Unternehmereigenschaft des Leistenden und des Leistungsbezugs für das eigene Unternehmen. Der Unternehmer kann sich nicht auf den Gutglaubensschutz berufen (vgl. BFH vom 09.07.1998, Az: V B 143/97, IStR 1999, 276; vom 01.02.2001, Az: V R 6/00, BFH/NV 2001, 941; vom 24.04.1986, Az: V R /76, BFH/NV 1987, 745; FG des Saarlandes vom 26.03.2003, Az: 1 K 142/01, NWB 2003, 1651; FG Nürnberg vom 09.08.2002, Az: II 474/2001, DStRE 2004, 41). Die im Zeitpunkt des Leistungsbezugs beabsichtigte Verwendung muss durch objektive Beweisanzeichen belegt werden.

 

Rz. 161

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Fehlt es an den formalen Voraussetzungen oder sind die formalen Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt, ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren: Kann der Unternehmer die für den Vorsteuerabzug erforderliche Originalrechnung über den Leistungsbezug nicht mehr vorlegen, jedoch nachweisen, dass er im Besitz einer solchen Rechnung gewesen ist, besteht die Möglichkeit der Schätzung des Vorsteuerbetrags. Der Nachweis kann mit allen verfahrensrechtlich zulässigen Beweismitteln geführt werden (vgl. BFH vom 12.05.2003, Az: V B 226/02, BFH/NV 2003, 1226; vom 16.04.1997, Az: XI R 63/93, BStBl II 1997, 582; vom 05.08.1988, Az: X R 55/81, BStBl II 1989, 120). Beim Verlust der Originalrechnung wird in Einzelfällen auch das Rechnungsduplikat akzeptiert (vgl. BFH vom 20.08.1998, Az: V R 55/96, UR 1999, 77). Darüber hinaus kann der Vorsteuerabzug auch aus Billigkeitsgründen wegen sachlicher Härte (§ 163 AO) gewährt werden, wenn die Versagung nicht mit dem Sinn und Zweck des UStG vereinbar wäre. Billigkeitsmaßnahmen befreien den Unternehmer jedoch nicht von seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung.

 

Rz. 162

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Fehlerhafte oder unvollständige Rechnungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug, denn der ordnungsgemäße Belegnachweis ist hierfür unverzichtbar. Der Unternehmer kann jedoch die Ergänzung der fehlenden Angaben bzw. die Berichtigung der Rechnung durch den Rechnungsaussteller veranlassen. Fehlerhafte Daten über den Lieferumfang oder das Datum des Umsatzes müssen nicht berichtigt werden, wenn der Unternehmer die richtigen Daten anhand seiner Geschäftsunterlagen darlegen kann.

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