Rz. 54

Nach dem Gesetzeswortlaut sind persönlich nur solche Unternehmen steuerbefreit welche unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG fallen. Insofern besteht eine Analogie in den subjektiven Gesichtspunkten. Allerdings setzt der Begriff "Einstellungen" keine spezifischen Rechtsformen voraus, wie unter 1.3.1. (Rz 9) ausführlich dargelegt.

Nach Auffassung des BFH setzt § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nicht (korrekt) um, weil die Befreiung an die Verwendung des Begriffs "sportliche Veranstaltung" als sog. Zweckbetrieb in § 67a AO anknüpft. Deshalb kann nach BFH z. B. die Überlassung von Golfbällen und die Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Nichtmitglieder eines gemeinnützigen Golfvereins gegen Entgelt (unmittelbar) nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein. Leistungen eines gemeinnützigen Golfvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL betreffen, sollen nicht nach Art. 134 MwStSystRL von der Befreiung ausgeschlossen sein.

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