Rz. 29

Steuerfrei sind nach der Vorschrift nur folgende Umsätze (abschließende Aufzählung):

  • andere kulturelle Veranstaltungen,
  • andere sportliche Veranstaltungen.

Die Steuerfreiheit kommt nur insoweit (partiell) in Betracht, als das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Unter die Steuerbefreiung fallen insbesondere Leistungen, die ein in § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG genannter Unternehmer (z. B. ein gemeinnütziger Sport- oder Gesangverein) im Rahmen einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung (z. B. Sängerfest oder Volkslauf) an die aktiv mitwirkenden Teilnehmer erbringt und für die diese Teilnehmer eine Teilnehmergebühr (z. B. Start- oder Nenngeld) zu entrichten haben. Die Befreiung gilt nicht für die Eintrittsgelder, die von den Zuschauern oder Besuchern der kulturellen oder sportlichen Veranstaltung erhoben werden. Der Verkauf von Medaillen aus Anlass eines Volkswandertags oder Volkslaufs an alle Teilnehmer, die eine Erinnerungsplakette wünschen, dürfte steuerpflichtig sein, da diese Verkäufe nicht mit dem Startgeld abgegolten werden.

 

Rz. 30

Als andere kulturelle Veranstaltungen kommen insbesondere z. B. Musikwettbewerbe, Volkswandertage, Schützen- und Trachtenfeste in Betracht.

 

Rz. 31

Der Begriff der sportlichen Veranstaltung deckt sich gesetzestechnisch mit dem in § 67a AO verwendeten Begriff Nach dem AEAO zu § 67a AO ist als sportliche Veranstaltung die organisatorische Maßnahme eines Sportvereins anzusehen, die es aktiven Sportlern (die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen) ermöglicht, Sport zu treiben. Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein. Nach der weiteren Rechtsprechung des BFH zum Begriff der sportlichen Veranstaltung schreibt das Gesetz eine bestimmte Organisationsform oder -struktur nicht vor. Keine sportliche Veranstaltung soll mehr vorliegen, wenn die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder lediglich eine konkrete Dienstleistung, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Der Begriff "sportliche Veranstaltung" ist nach Auffassung des BFH nicht in dem Sinne auslegbar, dass er alle "eng in Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen" i. S. d. Gemeinschaftsrechts umfasst und damit weiter als nach der alten BFH-Rechtsprechung zu verstehen ist.

 

Rz. 32

Sport ist eine Tätigkeit zur körperlichen Ertüchtigung durch Leibesübungen oder eine gleichgestellte Betätigung. Auch Schach ist Sport in diesem Sinne.

 

Rz. 33

Eine sportliche Veranstaltung ist gegeben, wenn mehrere Maßnahmen des Vereins als Teil einer Gesamtorganisation erbracht werden, z. B. Zurverfügungstellung von Parkplätzen, Umkleidekabinen und Toilettenanlagen, Betreuung, Unfallverhütung u. a., die allen Sportlern zugutekommt. Erbringt der Verein dagegen nur organisatorische Sonderleistungen an einzelne Sportler (z. B. spezielles Training), ist diese Voraussetzung nicht gegeben. Dies kann allerdings dann auch nicht gelten, wenn zur Erzielung des Gesamtzwecks einzelne Sportler gefördert werden (z. B. um das Mannschaftsergebnis zu erreichen).

 

Rz. 34

Eine sportliche Veranstaltung liegt auch dann vor, wenn ein Sportverein in Erfüllung seiner Satzungszwecke im Rahmen einer Veranstaltung einer anderen Person oder Körperschaft eine sportliche Darbietung erbringt. Die Veranstaltung, bei der die sportliche Darbietung präsentiert wird, braucht keine steuerbegünstigte Veranstaltung zu sein.

 

Rz. 35

An das Vorliegen einer organisatorischen Maßnahme dürfen nur geringe Anforderungen gestellt werden. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass eine sportliche Veranstaltung nur vorliegt, wenn Publikum teilnimmt oder wenn ausschließlich Vereinsmitglieder sich betätigen. Eine bestimmte Organisationsform oder Organisationsstruktur schreibt das Gesetz ebenfalls nicht vor. Anwesenheit von Publikum ist nicht vorausgesetzt. Auch ein Training kann eine sportliche Veranstaltung sein.

 

Rz. 36

Die Grenze zur anderen sportlichen Veranstaltung i. S. d. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG ist unterschritten, wenn sich die organisatorische Maßnahme auf Sonderleistungen für einzelne Personen beschränkt, und die Maßnahme nur eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen, oder lediglich eine konkrete Dienstleistung, wie z. B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung, oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Die Nutzungsüberlassung kann aber nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL steuerfrei sein. Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins, die den Kernbereich der Befreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL betreffen, sind nicht nach Art. 134 MwStSystRL von der Befreiung ausgeschlos...

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