Rz. 63
Bis zum 15. Juli des Folgejahres (bei abweichendem Wirtschaftsjahr bis zum 15. des siebten auf das Ende des Wirtschaftsjahres folgenden Monats) ist eine zusammengefasste Umsatzsteuerjahreserklärung als Bestandteil der Jahressteuererklärungen abzugeben. Der Steuerpflichtige hat in diesem Rahmen auf einem elektronisch von der portugiesischen Finanzverwaltung zur Verfügung gestellten Formular eine Übersicht über die im vergangenen Jahr ausgeführten Transaktionen mit einzureichen. In einer Lieferanten- und Kundenübersicht sind alle Lieferanten und Kunden sowie die mit ihnen im vergangenen Jahr getätigten Umsätze aufzuführen, vorausgesetzt die Umsätze waren höher als 25.000 EUR. Die Abgabe sämtlicher Erklärungen und Formulare hat elektronisch zu erfolgen (vgl. Art. 29 CIVA).
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