Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Sanktioniert wird jeder, der den Tatbestand vorsätzlich begeht. Dies betrifft nicht nur Täter/Mittäter, sondern auch Teilnehmer (Anstifter/Gehilfen); zwischen diesen Typen wird im Ordnungswidrigkeitenrecht abweichend vom Strafrecht (§§ 25ff. StGB) nicht unterschieden, sondern es gilt nach § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 14 Abs. 1 S. 1 OWiG der sog. Einheitstäterbegriff (Gürtler in Göhler, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 15. Aufl. 2009, § 14 Rn. 1). In diesem Sinne ordnungswidrig handeln kann nach § 26b UStG zunächst jeder Unternehmer, aber über § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 9 OWiG auch andere vom Unternehmer eingesetzte Personen oder gesetzliche Vertreter und Beauftragte.

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