Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift geht auf § 50d der Umsatzsteuer-Durchführungsbestimmungen 1951 (UStDB) zurück. Steuerfrei war danach die ehrenamtliche Tätigkeit, wenn das Entgelt für diese Tätigkeit oder bei Ausübung mehrerer ehrenamtlicher Tätigkeiten das Entgelt für jede dieser Tätigkeiten nicht mehr als 1200 DM jährlich betrug. Überstieg das Entgelt diesen Betrag, war die ehrenamtliche Tätigkeit insoweit steuerfrei, als lediglich Kosten in der tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Höhe ersetzt wurden.

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Zum 01.01.1968 wurde die Steuerbefreiung ohne Betragsgrenze mit dem heute noch geltenden Wortlaut fortgeführt.

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