Rz. 51

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Portugal berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 21 CIVA). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Kauf, Miete, Instandhaltung, Reparatur, Unterhalt und Kraftstoff für PKW, Motorräder, Sportboote, Flugzeuge und Helikopter (außer sie gehören zum Vorratsvermögen oder es handelt sich um Elektro- oder Hybridfahrzeuge),
  • Geschenke (ausgenommen solche mit einem Wert unter 50 EUR),
  • Repräsentationsaufwand (Restaurantausgaben, Ausgaben für Unterhaltung und Luxusgüter),
  • Tabak oder Alkohol (außer bei Wiederverkäufern oder Restaurants u.ä.),
  • Transport- und Reisekosten, inkl. Maut, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Organisation oder Teilnahme an Kongressen, Messen oder Ausstellungen anfallen,
  • Übernachtung und Mahlzeiten, soweit sie nicht in Zusammenhang mit der Organisation oder Teilnahme an Kongressen, Messen oder Ausstellungen anfallen.

Für nachfolgende Aufwendungen gelten teilweise Beschränkungen:

  • Diesel oder Flüssiggas für Lieferwagen und LKW (50 %) - gilt nicht für Busse, für den öffentlichen Transport zugelassene Fahrzeuge, Traktoren oder LKW mit einem Gewicht von mehr als 3.500 kg,
  • Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Unterbringung und Miete von Immobilien im Zusammenhang mit der Organisation von Kongressen, Messen oder Ausstellungen (50 %),
  • Reisekosten, Verpflegungsaufwendungen, Unterbringung und Miete von Immobilien im Zusammenhang mit der Teilnahme an Kongressen, Messen oder Ausstellungen (25 %).
 

Rz. 52

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 53

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, ist es nur zum teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt und es ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 23 CIVA).

Die Vorsteueraufteilung erfolgt nach einem Umsatzschlüssel, der sich als Quotient zwischen steuerpflichtigem zzgl. steuerbefreitem, aber zum Vorsteuerabzug berechtigendem Umsatz, und Gesamtumsatz ermittelt. Dabei sind bestimmte Umsätze, die nicht Teil der eigentlichen Geschäftsaktivitäten sind, außer Acht zu lassen. Der ermittelte Umsatzschlüssel ist auf die zweite Dezimalstelle aufzurunden (vgl. Art. 23 CIVA).

Alternativ kann der Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auf Basis der Methode der direkten Kostenzuordnung vornehmen, vorausgesetzt, er definiert geeignete Kriterien für die Zuordnung zu den Transaktionen, für die der Vorsteuerabzug gewährt wird und jenen, die einen Vorsteuerabzug ausschließen (vgl. Art. 23 CIVA). Ggf. verbleibende Vorsteuern sind dann nach einem Umsatzschlüssel aufzuteilen.

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