Rz. 51

Nach dem Umsatzsteuerrecht von Irland berechtigen verschiedene Aufwendungen nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. Art. 60 Mehrwertsteuergesetz). Entsprechende Beschränkungen gelten unter anderem für die folgenden Aufwendungen:

  • Speisen, Getränke und Unterkunftskosten, außer bei besonders definierten Konferenzveranstaltungen, eingeschlossen sind Kosten für entsprechend genutzte Gebäude,
  • Bewirtung und sonstige Unterhaltung von Personen, Restaurantumsätze,
  • Kosten für Anschaffung, Miete, Leasing oder Unterhalt von Personenkraftwagen (bis 16 Sitze, Ausnahmen gelten u. a. für Wiederverkäufer. Bei mindestens 60 % geschäftlicher Nutzung und Erfüllung bestimmter Emissionsstandards sind 20 % der Vorsteuer abziehbar),
  • Benzin, außer für Wiederverkäufer (Diesel ist nicht betroffen).
 

Rz. 52

Weiterhin sind Vorsteuerbeträge vom Abzug ausgeschlossen, wenn sie im Zusammenhang mit unecht steuerfreien Umsätzen stehen.

 

Rz. 53

Es gilt eine Sonderregelung für Rechnungen, die binnen sechs Monaten nicht bezahlt wurden (vgl. Art. 62A Mehrwertsteuergesetz). Soweit dies der Fall ist, muss der Vorsteuerabzug rückgängig gemacht werden.

 

Rz. 54

Führt ein Unternehmen sowohl zum Vorsteuerabzug berechtigende als auch nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Umsätze aus, so ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge vorzunehmen (vgl. Art. 61 Mehrwertsteuergesetz). Dabei sind zunächst Vorsteuerbeträge direkt zu Abzugs- und Ausschlussumsätzen zuzuordnen. Die verbleibenden Vorsteuern werden regelmäßig nach einem Umsatzschlüssel aufgeteilt, wobei auf volle Prozentpunkte aufgerundet wird. Führt diese Methode nicht zu einer sachgerechten Aufteilung, sind andere Methoden (z. B. Kostenschlüssel, Mitarbeiterschlüssel) anzuwenden. Dies kann auch durch die Steuerbehörde verlangt werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge