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Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Die Vorschrift des § 26c UStG stellt eine Strafvorschrift dar, mit der die organisierte Kriminalität – insbesondere Umsatzsteuerbetrug durch sog. Karussellgeschäfte – eingedämmt werden soll. So sollen auch Haushaltsausfälle und Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden. Insofern decken sich die gesetzgeberischen Intentionen mit denen des § 26b UStG – nur dass die gewerbs- oder bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens mit einer Freiheits- oder Geldstrafe bedroht ist. Mit dieser Vorschrift wird eine Regelungslücke für die Fälle geschlossen, in denen eine Bestrafung gem. § 370 AO mangels Erfüllung der objektiven Tatbestandsmerkmale nicht möglich ist. Zum Verstoß des § 26c UStG gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG geregelten Grundsatz "nullum crimen, nulla poena sine lege", vgl. § 26b Rn. 13.

§ 26c UStG wurde durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz vom 19.12.2001 (BGBl I 2001, 3922) erstmals mit Wirkung ab dem 01.01.2002 in das Gesetz aufgenommen. Da es sich um sogenanntes nachkonstitutionelles Recht handelt, ist das Zitiergebot aus Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG zu beachten. Wird dem Zitiergebot nicht genügt, verletzt das Gesetz das entsprechende Grundrecht und ist nichtig (BVerfG vom 25.05.1956 - 1 BvR 190/55, NJW 1956, 986; BVerfG vom 27.02.2008 - 1 BvR 370/07, NJW 2012, 833). Ob § 26c UStG gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verstößt, oder ob ein Grundrechtseingriff bei einer Strafrechtsnorm evident ist, und das Zitiergebot gar nicht greift, ist umstritten, vgl. Dr. Gehm, USt direkt digital Nr. 17 vom 08.09.2016, 4. Zuletzt mit Beschluss vom 25.05.2016 – V B 107/15, BFH/NV 2016, 1310, hat der BFH offen gelassen, ob § 26c UStG gegen das Zitiergebot verstößt. Jedenfalls folge aus einem möglichen Verstoß gegen das Zitiergebot keine Nichtigkeit des gesamten Umsatzsteuergesetzes.

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