Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Aus der Kenntnis des Zeitpunktes der Steuerentstehung ergibt sich, welchem Besteuerungszeitraum (Voranmeldungszeitraum, § 18 Abs. 12a UStG; Kalenderjahr, § 18 Abs. 3 UStG) getätigte oder empfangene Umsätze zuzurechnen sind.

 

TIPP

Umsatzsteuererhöhung: Diese zeitliche Zuordnung hat materiell-rechtliche Auswirkungen insbesondere bei Steuersatzerhöhungen sowie für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem umsatzsteuerlichen Schuldverhältnis (vgl. Rn. 20 ff. und vgl. Rn. 25).

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Gem. § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Damit der Unternehmer nicht für jede einzelne Steuerschuld besondere Fristen, Erklärungspflichten oder Ähnliches erfüllen muss, verlegt § 13 UStG abweichend von § 38 AO in Fällen, in denen der Unternehmer in der Regel laufend oder mehrfach die Steuertatbestände verwirklicht, den Entstehungszeitpunkt für alle Steuerschulden, die im Laufe des Voranmeldungszeitraums entstanden sind, einheitlich auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Schlosser-Zeuner in Bunjes, 9. Aufl. 2009 [= Vorauflage], § 13 Rn. 5).

 

Rz. 3

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Sondertatbestände

knüpft die Entstehung an den jeweiligen Einzelvorgang an.

 

Rz. 4

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten über § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 13 Abs. 2 UStG).

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