Rz. 1
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Aus der Kenntnis des Zeitpunktes der Steuerentstehung ergibt sich, welchem Besteuerungszeitraum (Voranmeldungszeitraum, § 18 Abs. 1–2a UStG; Kalenderjahr, § 18 Abs. 3 UStG) getätigte oder empfangene Umsätze zuzurechnen sind.
TIPP
Rz. 2
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Gem. § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis grundsätzlich, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Damit der Unternehmer nicht für jede einzelne Steuerschuld besondere Fristen, Erklärungspflichten oder Ähnliches erfüllen muss, verlegt § 13 UStG abweichend von § 38 AO in Fällen, in denen der Unternehmer in der Regel laufend oder mehrfach die Steuertatbestände verwirklicht, den Entstehungszeitpunkt für alle Steuerschulden, die im Laufe des Voranmeldungszeitraums entstanden sind, einheitlich auf den Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Schlosser-Zeuner in Bunjes, 9. Aufl. 2009 [= Vorauflage], § 13 Rn. 5).
Rz. 3
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Für die Sondertatbestände
- Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG),
- unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis (§ 14c UStG),
- i. g. Erwerb von neuen Fahrzeugen (§ 1b UStG),
- fehlerhaft i. g. Lieferung ohne Vertrauensschutz (§ 6a Abs. 4 S. 2 UStG)
knüpft die Entstehung an den jeweiligen Einzelvorgang an.
Rz. 4
Stand: 5. A. – ET: 12/2018
Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten über § 21 Abs. 2 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß (§ 13 Abs. 2 UStG).
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