Rz. 1

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG unterliegt "die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg der Umsatzsteuer (Einfuhrumsatzsteuer)".

 

Rz. 2

Stand: 5. A. – ET: 12/2018

§ 5 Abs. 1 UStG befreit die Gegenstände von der EUSt, die auch im Rahmen einer inländischen Lieferung steuerfrei gestellt sein würden. Ferner werden Gegenstände von der EUSt befreit, die unmittelbar nach der Einfuhr als umsatzsteuerfreie i. g. Lieferungen oder als steuerfreier Export in Drittländer weitergeliefert werden. Daneben enthalten § 5 Abs. 2 und 3 UStG Ermächtigungen zum Erlass von Verordnungen für bestimmte Gegenstände, die einfuhrumsatzsteuerfrei gestellt werden dürfen, sowie für die Erstattung bzw. den Erlass von EUSt unter den Voraussetzungen des Unionsrechts. Von diesen Ermächtigungen ist Gebrauch gemacht worden.

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