BMF, Schreiben v. 29.11.2011, IV D 3 - S 7492/07/10006, BStBl I 2011, 1161

Bezug: BMF-Schreiben vom 22.12.2004, IV A 6 – S 7492 – 13/04 (BStBl 2004 I S. 1200);
  BMF-Schreiben vom 3.3.2011, IV D 3 – S 7492/07/10006, DOK: 2011/0089342 (BStBl 2011 I S. 234);
  BMF-Schreiben vom 6.9.2011, IV D 3 – S 7492/07/10006, DOK: 2011/0711698 (BStBl 2011 I S. 909)

Die britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert von bis zu 5.600 Euro erleichtern soll (vgl. Tz. 64 des o.g. BMF-Schreibens vom 22.12.2004 und das o.g. BMF-Schreiben vom 3.3.2011). In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstelle durch die Verwendung einer GPC-VISA-Kreditkarte auf die Karteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Zudem ersetzt in diesen Fällen die GPC-VISA-Kreditkarte den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung des o.g. BMF-Schreibens vom 22.12.2004 in der Fassung des o.g. BMF-Schreibens vom 3.3.2011 Folgendes:

(1) Zusätzlich zur bisher verwendeten GPC-VISA-Kreditkarte wird die Corporate Card (Mastercard) im vereinfachten britischen Beschaffungsverfahren eingeführt. Die an britische Karteninhaber ausgegebene Corporate Card (Mastercard) beginnt mit der Nummer 55275.

(2) Die parallele Verwendung von zwei verschiedenen Kreditkartenarten im vereinfachten britischen Beschaffungsverfahren stellt einen Ausnahmefall dar. Die Verwendung weiterer Kreditkartenarten ist nicht zulässig.

(3) Dieses Schreiben ersetzt rückwirkend das Schreiben vom 6.9.2011, IV D 3 – S 7492/07/10006 (2011/0711698) (BStBl 2011 I S. 909).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

NATO-TrStatZAbk Art. 67 Abs. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 1161

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