OFD Niedersachsen, Verfügung v. 30.5.2011, S 7174 - 9 - St 181

§ 4 Nr. 17b UStG befreit die Beförderung von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind.

Das BMF-Schreiben vom 7.4.2011, BStBl 2011 I S. 306, regelt klarstellend die Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 12.8.2004, V R 45/03, BStBl 2005 II S. 314.

Abschn. 4.17.2 UStAE wurde entsprechend neu gefasst und ist in allen offenen Fällen in dieser Fassung anzuwenden.

Hinweis:

Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass das Fahrzeug für Beförderung von kranken und verletzten Personen besonders eingerichtet ist. Hierfür ist es unschädlich, wenn in dem Fahrzeug neben den speziellen Einrichtungen (z.B. eine Bodenverankerung für Rollstühle, Auffahrrampe) auch serienmäßig Sitze vorhanden sind, auf denen gesunde Personen befördert werden bzw. werden können (sog. Kombifahrzeuge). Die Beförderung dieser Personen ist jedoch steuerpflichtig, so dass ein ggf. einheitliches Entgelt entsprechend aufzuteilen ist.

Sind die Umsätze aus einer Krankenbeförderung steuerpflichtig, kommt ggf. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in Betracht (s.a. Abschn. 12.13 und 12.14 UStAE).

Die bisherige Karteikarte S 7174 Karte 1 (Kontroll-Nr. 968) ist durch diese Karteikarte zu ersetzen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 17 Buchst. b

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