Photovoltaikanlage noch bis zum 31.5. umsatzsteuerlich zuordnen
Dies hat zur Folge, dass Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Erfreulich ist jedoch, dass der Eigenheimbesitzer die für die Installation der Anlage selbst gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückfordern kann. Dies gilt ebenso für alle weiteren gezahlten Umsatzsteuerbeträge in Rechnungen, die im Zusammenhang mit der Anlage stehen.
Die Frist läuft ab
Die Voraussetzung ist, dass der Eigenheimbesitzer dem Finanzamt anzeigt, dass und inwieweit er die Photovoltaikanlage seiner unternehmerischen Sphäre zuordnet. Doch hier drängt die Zeit, denn die Zuordnung muss bis zum 31.5. des Folgejahres erfolgen, d. h. das diese Zuordnung für alle im Kalenderjahr 2015 erstellten Anlagen bis zum 31.5.2016 erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn der Erwerber die Dienste eines Steuerberaters in Anspruch nimmt und eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung bis zum Jahresende hat.
Empfehlung: 100 %-ige Zuordnung
Hierfür empfiehlt der Deutsche Steuerberaterverband e. V. eine 100 %-ige Zuordnung zum Unternehmen, da nur diese den vollen Vorsteuerabzug ermöglicht und somit einen Finanzierungsvorteil bedingt. Die Zuordnung kann unter anderem durch die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung oder schriftlich an das Finanzamt erfolgen.
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