Mit SEPA Honorare sichern und optimal durchsetzen
Einzugsermächtigung
Bei der Einzugsermächtigung gestattet der Mandant dem Berater die von ihm zu leistende Zahlung mittels Lastschrift von seinem Kreditinstitut einzuziehen.
Vorteile | Nachteile |
Die Gutschrift der Honorarforderung auf dem Geschäftskonto des Steuerberaters erfolgt innerhalb von wenigen Tagen. | Der Mandant kann die Lastschrift widerrufen. |
Die Liquidität erhöht sich. | Die zeitweilig gewonnene Liquidität für den Steuerberater ist im Fall der Stornierung nicht von Dauer. |
Bei Streitigkeiten mit dem Mandanten über die Honorarabrechnung muss der Steuerberater trotz Einzugsermächtigung einen Honorarprozess führen; er ist und bleibt für seine Forderung dem Grunde und der Höhe nach voll beweispflichtig. |
Abbuchungsauftrag
Die wichtigsten Nachteile der Einzugsermächtigung werden beim Abbuchungsauftrag vermieden. Bei diesem erteilt der Mandant seinem Kreditinstitut die generelle Weisung, zulasten seines Kontos von dem Steuerberater eingehende Lastschriften einzulösen. Aufgrund dieser bindenden Weisung ist das Kreditinstitut des Mandanten berechtigt und verpflichtet, die bei ihm eingehenden Lastschriften des im Abbuchungsauftrag bezeichneten Gläubigers einzulösen, soweit auf dem Konto Deckung vorhanden ist. Die Lastschrift ist mit der Belastung des Kontos des Mandanten eingelöst.
Vorteile gegenüber der Einzugsermächtigung
- Das Widerrufsrecht des Mandanten hinsichtlich des Abbuchungsauftrags erlischt mit der Einlösung der Lastschrift durch die Hausbank des Mandanten.
- Die Liquidität beim Steuerberater ist weitgehend dauerhaft (Ausnahme: erfolgreicher Rückforderungsprozess durch den Mandanten).
- Auch der Abbuchungsauftrag schützt zwar nicht davor, dass der Mandant wegen der Honorarabrechnung mit seinem Berater in Streit gerät. Der Mandant muss aber den Klageweg beschreiten, wenn er sein Geld zurückhaben will.
- Der Mandant ist darlegungs- und beweispflichtig für seinen Honorarrückforderungsanspruch.
SEPA-Lastschrift
Das SEPA (Single Euro Payments Area)-Lastschriftverfahren kann sowohl national als auch international innerhalb der SEPA-Teilnehmerländer eingesetzt werden. Es unterscheidet danach, ob der Mandant Verbraucher nach § 13 BGB ist oder nicht. Für den Verbraucher finden die Bedingungen des SEPA-Basislastschriftverfahrens, bei allen anderen Lastschriftschuldnern die Bedingungen des SEPA-Firmenlastschriftverfahrens Anwendung. Das Basislastschriftverfahren ist im näheren Sinne mit der bisherigen Einzugsermächtigung zu vergleichen und findet somit verstärkt im Geschäft mit Mandanten, die Privatpersonen sind, Verwendung. Die SEPA-Firmenlastschrift ist dem Abbuchungsauftrag ähnlich und ist stärker auf die spezifischen Bedürfnisse von Geschäftsmandanten ausgerichtet. Bei beiden Lastschriftverfahren wird die Zahlstelle mit Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats nicht nur autorisiert, den Betrag vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen, sondern ihr wird auch die Weisung erteilt, die vom Lastschriftgläubiger auf das Schuldnerkonto gezogene SEPA-Lastschrift einzulösen. Bei der SEPA-Basislastschrift steht dem Mandanten allerdings das Recht zu, binnen 8 Wochen ab Belastungsbuchung von seiner Bank Erstattung des Zahlbetrags zu verlangen. Dies gilt auch, wenn der Lastschrifteinzug wirksam autorisiert war. Der Umstand, dass der Berater im SEPA-Basislastschriftverfahren, anders als im SEPA-Firmenlastschriftverfahren, erst 8 Wochen nach der Belastungsbuchung eine endgültig gesicherte Rechtsposition erlangt, steht der Erfüllungswirkung der Lastschriftgutschrift nicht entgegen, da Zahlungen im Lastschriftverfahren i. d. R. Bestand haben und nur ausnahmsweise eine Rückbelastung erfolgt.
Die rechtsgeschäftliche Erfüllungsvereinbarung der Parteien gem. § 364 BGB steht vielmehr unter der auflösenden Bedingung, dass die Rechtsfolge entfällt, wenn der Mandant sein Erstattungsverlangen geltend macht. Da er mit der Erteilung des SEPA-Mandats die für die Erfüllung erforderliche Leistungshandlung dann vorgenommen hat, wenn sein Zahlungskonto Deckung aufweist, ist die Zahlung mittels einer SEPA-Lastschrift vorbehaltlich der §§ 129 ff. InsO insolvenzfest.
Einzugsermächtigung | Die Einzugsermächtigung muss dem Kreditinstitut des Mandanten nicht vorgelegt werden. Eine mündliche Zustimmung des Mandanten genügt. Aus psychologischen Gründen ist die Einholung einer schriftlichen Zustimmung empfehlenswert. |
Abbuchungsauftrag | Der Abbuchungsauftrag muss – anders als bei der Einzugsermächtigung – dem Kreditinstitut des Mandanten vorgelegt werden! |
SEPA-Lastschrift | Die SEPA-Lastschriftermächtigung muss dem Kreditinstitut des Mandanten vorgelegt werden. |
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