Sperrvermerk auf Kirchensteuer-Infos für Banken bis Juni beantragen
Wer seine Konfession nicht weitergeben will, sollte bis zum 30. Juni einen Sperrvermerk beantragen. Darauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) in Berlin hin. Die Banken erhalten dann einen sogenannten Nullwert bei der Abfrage, der auch bei Kunden ohne Konfession erscheint. Der Kirchenangehörige mit Sperrvermerk muss allerdings als Folge wie bisher eine Steuererklärung abgeben und die Anlage KAP ausfüllen.
Hintergrund ist, dass die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bald automatisch abgeführt wird. Die Kreditinstitute fragen daher einmal im Jahr das sogenannte Kirchensteuerabzugsmerkmal (KIStAM) des Anlegers ab. Dieses Merkmal gibt Auskunft darüber, ob der Steuerpflichtige einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und wie hoch deren Kirchensteuersatz ist. Erstmals wird das zwischen dem 1. September und 31. Oktober 2014 geschehen.
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