Aufzeichnungspflichten beim Mindestlohn
Ab dem 1. Januar 2015 gilt nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) grundsätzlich ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde. Er gilt für alle in § 2a SchwarzArbG genannten Wirtschaftszweige wie z.B. das Bau-, Gaststätten und Speditionsgewerbe sowie für alle geringfügig Beschäftigten im Sinne des § 8 SGB IV. Bei einer Unterschreitung des Mindestlohns können Arbeitnehmer die Zahlung der Lohndifferenz bei ihrem Arbeitgeber einklagen. Außerdem wird die Unterschreitung des Mindestlohns als Ordnungswidrigkeit geahndet und mit entsprechenden Bußgeldern belegt.
Nach § 17 MiLoG hat der Arbeitgeber besondere Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, indem er Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer in den betroffenen Wirtschaftsbereichen und -zweigen aufzeichnen muss. Diese Aufzeichnung ist spätestens sieben Tage nach der erbrachten Arbeitsleistung anzufertigen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dieselben Pflichten gelten nach § 13 MiLoG beispielsweise auch für Entleiher von Arbeitskräften.
Steuerberaterinnen und Steuerberater, die entsprechende Lohnmandate betreuen, sollten ihre Mandanten ausdrücklich auf diese besonderen Aufzeichnungspflichten hinweisen. Sie sollten dies auch entsprechend dokumentieren, um im Falle von Pflichtverstößen durch den Mandanten in geeigneter Weise nachweisen zu können, dass sie ihre Hinweispflichten als Berater erfüllt haben. Bei gleichwohl fortgesetzten Pflichtverstößen sprechen sich einige Stimmen für eine Pflicht des Beraters zur Niederlegung des Mandats aus. Der DStV wird auch weiterhin zu aktuellen Fragen des Mindestlohns informieren.
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