OFD Niedersachsen, Verfügung v. 13.2.2017, S 2000 - 90 - St 236

Im Laufe des Kalenderjahres 2016 wurden folgende Gesetze verabschiedet, die für den Veranlagungszeitraum 2017 von Bedeutung sind:

  • Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes zur Erhöhung des Lohnsteuereinbehalts in der Seeschifffahrt (BGBl 2016 I S. 310)
  • Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl 2016 I S. 1679)
  • Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (BGBl 2016 I S. 1730)
  • Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr (BGBl 2016 I S. 2498)
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften (BGBl 2016 I S. 2998)
  • Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinien und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (BGBl 2016 I S. 3000)
  • Gesetz zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (BGBl 2016 I S. 3045)
  • Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl 2016 I S. 3191)
  • Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen – BTHG – (BGBl 2016 I S. 3234).

Im Folgenden (Anlage) sind die wichtigsten Gesetzes- und Rechtsänderungen, die für den Veranlagungszeitraum 2017 von Bedeutung sind – geordnet nach Rechtsgebieten – dargestellt. Soweit die Änderungen auch bereits für alle noch offenen Veranlagungen früherer Veranlagungszeiträume anwendbar sind, wurde dies entsprechend vermerkt. Ich bitte Sie, auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die Beschäftigten der betroffenen Arbeitsbereiche von in dieser Verfügung enthaltenen Neuerungen Kenntnis erlangen. Ich rege an, die Gesetzes- und Rechtsänderungen auch in Ihrer nächsten Dienstbesprechung zu thematisieren. Auf die Darstellung lediglich redaktioneller Änderungen wurde verzichtet.

Die als Anlage beigefügte Gesamtzusammenstellung wird im Fachinformationsportal unter => Fachbereiche => Aktuelle Steuerrechtsänderungen eingestellt. Zusätzlich erfolgt die Einstellung im Fachinformationsportal unter den entsprechenden Fachbereichen und dort jeweils unter => Infos zu Gesetzen und -entwürfen.

 

Anlage

Gesetzes- und Rechtsänderungen für den VZ 2017

A. Abgabenordnung

1. § 72 Abs. 4 AO – Haftung bei Datenübermittlung -

Besteht eine Verpflichtung zur Datenübermittlung nach § 93c AO und werden die Daten vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht, unrichtig oder unvollständig übermittelt, haftet der zur Datenübermittlung Verpflichtete für die entgangene Steuer.

Anwendung: gilt für Datenübermittlungen für Besteuerungszeiträume ab VZ 2017 bzw. für Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016

2. § 89 Abs. 2 Satz 4 AO – Anträge auf verbindliche Auskunft/Bearbeitungszeitraum -

Gem. § 89 Abs. 2 Satz 4 AO soll über Anträge auf verbindliche Auskunft innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden. Kann dem nicht entsprochen werden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

Anwendung: gilt für Anträge, die nach dem 31.12.2016 beim Finanzamt eingehen

3. § 89 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Satz 2 AO – Anträge auf verbindliche Auskunft/einheitliche Erteilung der Auskunft und Gebührenerhebung -

Gem. § 89 Abs. 2 Satz 6 AO kann das BMF durch Rechtsverordnung bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall zuständig ist.

Anwendung: Auf der Grundlage der erweiterten Verordnungsermächtigung (§ 89 Abs. 2 Satz 5 und 6) ist eine Änderung der StAuskV vorgesehen. Diese Änderung steht noch aus. Bislang ist § 89 Abs. 2 Satz 6 AO daher ohne Auswirkung.

Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist gem. § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr.

Anwendung: gilt für Anträge, die nach dem 22.7.2016 beim Finanzamt eingehen

Hinweis: Derzeit sieht § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV eine gemeinsame Antragstellung nur für eine Auskunft zu einem Sachverhalt vor, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist (Fälle der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 179 Abs. 2 Satz 2 AO).

4. § 90 Abs. 3 AO – Mitwirkungspflichten der Beteiligten -

Neben den bisherigen Aufzeichnungspflichten sind Angaben hinsichtlich Informationen zum Zeitpunkt der Verrechnungspreisbestimmung, zur verwendeten Verrechnungspreismethode und zu den verwendeten Fremdvergleichsdaten (Angemessenheitsdokumentation) erforderlich. Betreffen die Aufzeichnungen eine multinationale Unternehmensgruppe, gelten darüber hinaus gesonderte Aufzeichnungspflichten.

Anwendung: gilt erstmals für Wj., die nach dem 31.12.2016 beginnen

5. § 93c AO – Datenübermittlung durch Dritte -

Sind steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten (mitteilungspflichtige Stelle) an Finanzbehörden elekt...

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