Leitsatz

Die Regelung des § 32a KStG zu einer korrespondierenden Besteuerung von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) hemmt nur den Ablauf einer noch nicht eingetretenen Festsetzungsverjährung.

 

Sachverhalt

Der Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf.) einer GmbH verzichtete in 1999 auf seinen Pensionsanspruch und ließ sich den Anspruch aus einer Rückdeckungsversicherung übertragen. Das Wohnsitzfinanzamt des GGf. hatte die Einkommensteuer 1999 ohne Berücksichtigung des Vorgangs veranlagt. Das GmbH-Finanzamt wertete den Verzicht im Rahmen einer Betriebsprüfung jedoch als vGA. Das Wohnsitzfinanzamt änderte deshalb auch den Einkommensteuerbescheid. Eine Festsetzungsverjährung sei nicht eingetreten, da § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG deren Ablauf gehemmt habe.

 

Entscheidung

Diese Rechtsauffassung wird vom FG verneint. Vielmehr sei mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 die Festsetzungsverjährung eingetreten. Zwar enthalte § 32a Abs. 1 Satz 2 KStG eine spezielle Verjährungshemmung; diese bewirkt aber nicht, dass eine bereits abgelaufene Festsetzungsfrist wieder in Lauf gesetzt wird. Der Ablauf der Festsetzungsverjährung wird nur dann gehemmt, wenn im Zeitpunkt der mit dem JStG 2007 erfolgten Neuregelung eine noch offene Festsetzungsfrist vorlag.

Zur Sicherstellung einer korrespondierenden Besteuerung einer vGA auf der Ebene der GmbH und des Anteilseigners hat der Gesetzgeber für die Anpassung der Einkommensteuerfestsetzung an eine bei der GmbH festgestellte vGA lediglich eine 1-jährige Frist vorgesehen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift i.V.m. § 34 Abs. 13c KStG greift diese Ablaufhemmung aber nur, wenn am 18.12.2006 nicht bereits die Festsetzungsverjährung eingetreten war. Nur dann ist der weitere Ablauf der Frist insoweit gehemmt und es kann eine korrespondierender Besteuerung umgesetzt werden.

 

Hinweis

Das FG München liegt damit auf einer Linie mit dem Niedersächsischen Finanzgericht, das eine Änderung bei bereits abgelaufener regulärer Festsetzungsfrist ebenfalls verneint hatte (Niedersächsisches FG, Urteil v. 10.2.2011, 6 K 241/09 (rkr.).

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 24.10.2011, 7 K 2803/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge