Ähnlich wie der Vordruck zur Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt 1 A) ist auch der Vordruck für die Dauerfristverlängerung (USt 1 H) für 2023 optisch etwas anders aufgebaut als in den Vorjahren, er passt allerdings weiterhin auf eine Seite.
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Grundsätzlich auf elektronischem Weg mit Authentifizierung
Der Antrag auf Dauerfristverlängerung muss dem Finanzamt grundsätzlich auf elektronischem Weg durch Datenfernübertragung[1]übermittelt werden.[2] Dafür ist eine Authentifizierung[3] erforderlich.
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten, z. B. wenn ein Steuerpflichtiger nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, auf eine elektronische Übermittlung verzichten.[4] In diesem Fall muss der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck USt 1 H stellen.[5]
Wichtig ist die fristgerechte Antragstellung. Der Unternehmer hat die Fristverlängerung für die Übermittlung der Voranmeldungen bis zu dem Zeitpunkt zu beantragen, in dem die Voranmeldung, für die die Fristverlängerung erstmals gelten soll, nach § 18 Abs. 1, 2 und 2a UStG zu übermitteln ist.[6]
Abgabe der Voranmeldung für Monat Januar im März
Die Voranmeldung und Vorauszahlung für den Monat Januar sind nicht zum 10.2. zuzüglich Schonfrist, sondern erst zum 10.3. zuzüglich Schonfrist (bei Überweisung) vorzunehmen. Der Antrag ist aber zum 10.2. zuzüglich Schonfrist zu stellen.
Die Finanzbehörde ist nicht berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn der Unternehmer einen Antrag auf Dauerfristverlängerung verspätet abgibt.[7]
Kein Bewilligungsbescheid des Finanzamts
Sofern das Finanzamt den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt, kann der Unternehmer die Dauerfristverlängerung jeweils in Anspruch nehmen.[8] Ein Bewilligungsbescheid ergeht nicht.
Die Fristverlängerung gilt so lange, bis der Unternehmer dem Finanzamt gegenüber erklärt, sie nicht weiter zu beanspruchen, oder das Finanzamt sie widerruft.[9] Das Finanzamt hat eine bereits gewährte Fristverlängerung zu widerrufen, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.[10]
S. Abschnitt 1.1.
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