Entscheidungsstichwort (Thema)
Klagebefugnis im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung. Zerstrittene Erbengemeinschaft
Leitsatz (redaktionell)
1. Klagebefugt in einem Feststellungsverfahren über Einkünfte einer Erbengemeinschaft aus Vermietung und Verpachtung ist allein die Erbengemeinschaft.
2. Die von einem Miterben ausdrücklich im eigenen Namen erhobene Klage gegen den Feststellungsbescheid kann insbesondere dann nicht als Klage der Erbengemeinschaft bzw. ihres zur Vertretung berufenen Geschäftsführers ausgelegt werden, wenn die Erben untereinander zerstritten sind.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1; AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Strittig ist die Besteuerung geschätzter Kapitaleinkünfte einer Erbengemeinschaft.
Die „Grundstücksgemeinschaft” XXX, YYY und ZZZ beruht auf einer nicht auseinandergesetzten Erbengemeinschaft. In der Feststellungserklärung 1998 gab sie an, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu haben.
Gegen den Feststellungsbescheid vom 27. Juni 2000 für das Jahr 1998 der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand, legte der zu 2,6 v.H. an der Gemeinschaft beteiligte Kläger YYY persönlich Einspruch ein. Hierbei trug er vor, dass aus der Veräußerung des der Erbengemeinschaft gehörenden Rückübereignungsanspruches 1996 ein Verkaufserlös i.H.v. 84.903,15 DM erzielt worden sei (Bl. 54, 69 der Behördenakte). Trotz Aufforderung des Finanzamtes, die Einkünfte aus Kapitalvermögen konkret zu erklären, hat die Feststellungsgemeinschaft keine konkreten Angaben zu den Zinseinkünften gemacht. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2002 teilte die Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft dem Finanzamt mit, dass die Erbengemeinschaft aus der Veräußerung eines Rückübertragungsanspruches einen Veräußerungserlös i.H.v. 84.903 DM erzielt habe. Wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern der Erbengemeinschaft sei es nicht möglich gewesen, ein Konto für diese zu errichten. Daher habe Herr XXX, ein Mitglied der Erbengemeinschaft, 24.000 DM des Veräußerungserlöses für die Erbengemeinschaft im eigenen Namen auf einem Festgeldkonto angelegt. Das Geld sei mit 2,4 v.H. im Jahr verzinst worden. Die Bevollmächtigte der Erbengemeinschaft wies gegenüber dem Finanzamt ausdrücklich darauf hin, dass sie zu den Kapitaleinkünften keine weiteren Angaben machen könne, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft sich diesbezüglich trotz mehrfacher Nachfrage nicht weiter geäußert hätten.
Mit Einspruchsentscheidung vom 21. November 2003 wurde der Einspruch des Klägers für 1998 als unzulässig verworfen. Denn dieser hätte nur Umstände vorgetragen, die zu einer Verringerung des festgestellten Verlustes geführt hätten. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Thüringer Finanzgericht, die er in der Folgezeit wieder zurücknahm.
Mit Bescheid vom 10. März 2004 änderte das Finanzamt den Feststellungsbescheid 1998 gem. § 164 der Abgabenordnung (AO) und stellte Einkünfte aus Kapitalvermögen i.H.v. 634 DM fest. Hierbei ging das Finanzamt von einer Festgeldanlage i.H.v. 24.000 DM aus, die mit 2,4 v.H. im Jahr verzinst worden sei (= 576 DM). Da Unterlagen zu den Kapitaleinkünften nicht vollständig vorgelegt worden seien, sei ein Sicherheitszuschlag i.H.v. 10 v.H. (57,60 DM) festgesetzt worden.
Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Die Feststellungsgemeinschaft habe keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt. Die Feststellungsbeteiligten XXX hätten 1996 einen Rückübereignungsanspruch nach dem Vermögensgesetz für mindestens 84.903,15 DM verkauft. Diese hätten den Verkaufserlös sich persönlich angeeignet. Der Erlös sei der Feststellungsgemeinschaft nicht zugeflossen.
Auf ein Auskunftsersuchen des Finanzamtes teilte die Raiffeisenbank Saale/Orla vom 6. Januar 2006 mit, dass der Feststellungsbeteiligte XXX am 11. Juli 1996 u.a. ein Privatgirokonto eröffnet habe.
Mit Einspruchsentscheidung vom 1. September 2006 erhöhte das Finanzamt die Verluste aus Vermietung und Verpachtung auf 6.893 DM. Im Übrigen wies es den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:
Nach den Ermittlungen des Finanzamtes verfüge die Feststellungsgemeinschaft über Kapitalvermögen. Der Feststellungsbeteiligte XXX habe Geld zwar in seinem eigenen Namen angelegt, aber für die Gemeinschaft, da es im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft Differenzen zwischen den Beteiligten gegeben habe.
Hiergegen hat der Kläger beim Thüringer Finanzgericht im eigenen Namen Klage erhoben. Zur Begründung führte er aus, dass die Feststellungsbeteiligten XXX den Erlös aus dem Verkauf des Rückübertragungsanspruchs i.H.v. 84.903,15 DM für sich persönlich und nicht für die Erbengemeinschaft vereinnahmt hätten. Der Beteiligte XXX habe einen Teil des Verkaufserlöses auf ein eigenes Konto „schlecht” angelegt. Was mit dem Rest des Geldes geschehen sei, wisse er nic...