Rz. 47
[Autor/Stand] Der steuerpflichtige Erwerb, also erst nach Abzug der persönlichen Freibeträge[2] der §§ 16 und 17 ErbStG, ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden, so dass dies i.V.m. der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG zu tatsächlich höheren Freibeträgen als im Gesetz genannt führt (s. § 22 ErbStG Rz. 2).[3] Eine Abrundung der Steuer erfolgt nicht. Bei der Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG ist nur der Kapitalwert der Rente, Nutzung oder sonstigen Leistung, nicht deren Jahreswert abzurunden, wenn die Steuer im Voraus von dem Jahreswert entrichtet wird.[4]
Zur Abrundung in Fällen der Steuerübernahme durch einen Dritten nach § 10 Abs. 2 ErbStG kommt es wegen der zweifachen Zuwendung zur zweimaligen Abrundung.[5]
Bei der Ersatzerbschaftsteuer gilt diese Abrundungsvorschrift auch trotz der gesetzlichen versehentlichen Hintanstellung im Gesetzestext mit der Besonderheit, dass wegen § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG zweimal abzurunden ist.[6]
Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Steuer Euro-Beträge mit Nachkommastellen, so sind diese zusätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Beträge auf-und abzurunden.[7] Eine Arbeitserleichterung für die, die die Steuer ausrechnen müssen.
Übersteigt eine festzusetzende Erbschaftsteuer nicht den Betrag von 50 Euro, wird nach der Kleinbetragsregelung in § 22 ErbstG von der Festsetzung der Steuer insgesamt abgesehen.
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