Rz. 47

[Autor/Stand] Der steuerpflichtige Erwerb, also erst nach Abzug der persönlichen Freibeträge[2] der §§ 16 und 17 ErbStG, ist auf volle 100 EUR nach unten abzurunden, so dass dies i.V.m. der Kleinbetragsgrenze des § 22 ErbStG zu tatsächlich höheren Freibeträgen als im Gesetz genannt führt (s. § 22 ErbStG Rz. 2).[3] Eine Abrundung der Steuer erfolgt nicht. Bei der Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG ist nur der Kapitalwert der Rente, Nutzung oder sonstigen Leistung, nicht deren Jahreswert abzurunden, wenn die Steuer im Voraus von dem Jahreswert entrichtet wird.[4]

Zur Abrundung in Fällen der Steuerübernahme durch einen Dritten nach § 10 Abs. 2 ErbStG kommt es wegen der zweifachen Zuwendung zur zweimaligen Abrundung.[5]

Bei der Ersatzerbschaftsteuer gilt diese Abrundungsvorschrift auch trotz der gesetzlichen versehentlichen Hintanstellung im Gesetzestext mit der Besonderheit, dass wegen § 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG zweimal abzurunden ist.[6]

Ergeben sich bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs oder der Steuer Euro-Beträge mit Nachkommastellen, so sind diese zusätzlich jeweils in der für den Steuerpflichtigen günstigen Weise auf volle Beträge auf-und abzurunden.[7] Eine Arbeitserleichterung für die, die die Steuer ausrechnen müssen.

Übersteigt eine festzusetzende Erbschaftsteuer nicht den Betrag von 50 Euro, wird nach der Kleinbetragsregelung in § 22 ErbstG von der Festsetzung der Steuer insgesamt abgesehen.

[Autor/Stand] Autor: Högl, Stand: 01.11.2023
[2] A.a. Gegen den Wortlaut des Gesetzes Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz6, § 10 ErbStG Rz. 27, wonach die Abrundung schon gegenüber der Bereicherung vor Abzug der Freibeträge erfolgt.
[3] S. auch Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 54.
[4] S. Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 54 a.E.
[5] H E 10.5 ErbStH 2019.
[6] S. Meincke/Hannes/Holtz18 § 10 ErbStG Rz. 287; Geck in Kapp/Ebeling, § 10 ErbStG Rz. 54.1; Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 13.
[7] H E 10.1 ErbStH 2019; s.a. Fumi in von Oertzen/Loose2, § 10 ErbStG Rz. 13.

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