Rz. 5

[Autor/Stand] Soll Wohnungseigentum oder Teileigentum begründet werden, so muss den Beteiligten das Eigentum am Grund und Boden nach Bruchteilen zustehen. Besteht keine Bruchteilsgemeinschaft, so muss eine solche zunächst vereinbart werden. Diesem Grundsatz entsprechend wird Wohnungseigentum oder Teileigentum entweder durch vertragliche Einräumung von Sondereigentum gemäß § 3 WEG oder durch Teilung gemäß § 8 WEG begründet.

Die vertragliche Einräumung von Wohnung-(Teil-)Eigentum setzt das Bestehen einer Miteigentümergemeinschaft nach bestimmten, zahlenmäßig feststehenden Anteilen voraus. In diesem Fall kann das Miteigentum in der Weise beschränkt werden, dass jedem Miteigentümer abweichend von § 93 BGB das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.[2] Zur Einräumung des Sondereigentums durch Vertrag ist materiell-rechtlich die Einigung in Form der Auflassung vor dem Notar aller Miteigentümer über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung im Grundbuch erforderlich.

 

Rz. 5.1

[Autor/Stand] Bei der Begründung von Wohnungs-(Teil-)Eigentum durch Teilung besteht zunächst noch keine Miteigentümergemeinschaft. Vielmehr wird vom Eigentümer eines Grundstücks durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise geteilt, dass mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder noch zu errichtenden Gebäude verbunden ist (§ 8 Abs. 1 WEG).

 

Rz. 5.2

[Autor/Stand] Die Eintragung im Grundbuch geht nicht von der Wohnung, sondern vom Miteigentumsanteil aus.[5] Bei der Begründung durch vertragliche Vereinbarung lautet die Eintragung i.d.R. wie folgt:

„21/100 Miteigentumsanteils an dem Grundstück, ... verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoß rechts, Nr. ... des Aufteilungsplanes ...

Das Miteigentum ist durch die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte beschränkt.”

 

Rz. 5.3

[Autor/Stand] Wohnungseigentum kann auch von mehreren Personen in ungeteilter Bruchteilsgemeinschaft erworben werden, z.B. von Eheleuten je zur ungeteilten Hälfte.

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020
[5] Vgl. im Einzelnen § 7 WEG.
[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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