Rz. 86

[Autor/Stand] Der Gebäudewert – als rein technisch errechneter Gebäudenormalherstellungswert – wird in der Weise ermittelt, dass zunächst die durchschnittlichen Herstellungskosten für das Gebäude auf der Grundlage des umbauten Raumes nach den Baupreisverhältnissen im Hauptfeststellungszeitpunkt berechnet werden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BewG). Der sich so ergebende Gebäudenormalherstellungswert entspricht dem Wert eines neuen Gebäudes zum Stichtag. Abnutzung und Wertverzehr sind durch Absetzungen für Wertminderung wegen Alters bzw. bauliche Mängel und Schäden, die weder bei der Ermittlung des Gebäudenormalherstellungswerts noch bei der Wertminderung wegen Alters berücksichtigt worden sind, durch einen Abschlag zu berücksichtigen (§§ 86, 87 BewG). Eine Wertminderung wegen Alters kann für die Zeit nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt nicht vorgenommen werden und ist somit für die nach diesem Zeitpunkt errichteten Gebäude ausgeschlossen. Nach Minderung des Gebäudenormalherstellungswerts um die angeführte Wertminderung wegen Alters und den Abschlag wegen etwaiger Bauschäden ergibt sich der Gebäudesachwert (§ 85 Satz 3 BewG). Mit der Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die wertbestimmenden Faktoren berücksichtigt, die sich aus tatsächlichem Umfang, baulichem Zustand und Alter des Gebäudes ergeben. Wegen anderer, bei der Wertermittlung noch nicht berücksichtigter Umstände kann der Gebäudesachwert in besonderen Fällen (§ 85 Satz 4 BewG i.V.m. § 88 BewG) ermäßig oder erhöht werden.

[Autor/Stand] Autor: Knittel, Stand: 01.05.2022

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