Rz. 263

[Autor/Stand] Wer ist Schenker? Allerdings bestimmt § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG den künftigen Erblasser nicht als Schenker. Dies ist zu beachten, wenn die Abfindung nicht von ihm, sondern von durch den Verzicht potentiell begünstigten Personen erbracht wird. Im Falle eines eher untypisch unter Geschwistern durch Erbschaftsvertrag (nach § 311b Abs. 5 BGB) vereinbarten Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung hat der BFH klar entschieden, dass bei freigebigen Zuwendungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Schenker stets derjenige ist, der die Abfindung aus seinem Vermögen erbringt (§ 30 Abs. 2 ErbStG).[2] Zumindest vorsichtshalber sollte man daher auch bei Schenkungen i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG dieselben Kriterien anlegen.[3] Beachten Sie: Wer stets den Erblasser als Abfindungsschuldner betrachtet,[4] kann infolge der schuldbefreienden Wirkung der Zahlung eines Dritten insoweit zu einer Schenkung des Dritten an ihn gelangen.[5]

 

Rz. 264

[Autor/Stand] Infolge der gesetzlichen Fiktion einer Schenkung muss die Frage der Unentgeltlichkeit der Abfindung nicht beantwortet werden,[7] die zivilrechtlich in unterschiedlichen Zusammenhängen different beantwortet wird.[8] Zugleich ist § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG auch ein markantes Beispiel dafür, dass nach § 7 Abs. 3 ErbStG nicht in Geld bewertbare Gegenleistungen nicht bereicherungsmindernd zu berücksichtigen sind.[9] Der auf sein künftiges Erb- oder Pflichtteilsrecht Verzichtende verliert allenfalls eine bloße Erwerbschance[10] und erhält im Gegenzug die jeweilige Abfindung, deren Schenkungsteuerbarkeit damit zwingend ist.[11] Konsequent zählt daher auch die Bereicherung des Erwerbers nicht zum Tatbestand der Vorschrift.[12]

 

Rz. 265

[Autor/Stand] Erbringt der Verzichtende zusätzlich in Geld bewertbare Gegenleistungen, soll der Abfindungsbetrag aufgeteilt werden.[14] In Anbetracht der Nichtbewertbarkeit seiner Erwerbschancen dürfte der zutreffende Aufteilungsmaßstab jedoch nicht leicht zu ermitteln sein. Nur wenn und soweit die Abfindung den Wert bewertbarer Gegenleistungen deutlich übersteigt, wird man sie in Höhe des Differenzbetrags dem Erb-/Pflichtteilsverzicht zuordnen können. Entspricht die Abfindung dem Wert dieser Gegenleistungen oder ist sie niedriger, ist § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG nicht einschlägig.[15] Es handelt sich um ein entgeltliches bzw. teilunentgeltliches Geschäft, wobei der Abfindungsschuldner als potentieller Erblasser durch den Erb-/Pflichtteilsverzicht nicht in bezifferbarer Weise bereichert wird.[16]

 

Rz. 266

[Autor/Stand] Ob zur Verwirklichung des § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG auch ein subjektives Moment erforderlich ist,[18] scheint ungeklärt. Angeblich habe der BFH in einem nicht veröffentlichten Urteil das Bewusstsein der Unentgeltlichkeit unterstellt.[19] Nicht weiter führt die Behauptung, systematisch sei kein Bereicherungswille nötig,[20] da dieser selbst für den Grundtatbestand der freigebigen Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht verlangt wird (s. Rz. 2, 102).[21] In Konsequenz der gesetzlichen Fiktion einer Schenkung kann allerdings auch die Frage nach eventuellen subjektiven Momenten des potentiellen Erblassers letztlich offen bleiben,[22] dessen notariell beurkundete Erklärungen regelmäßig keine Zweifel an seinem Rechtsbindungswillen zulassen (§§ 11 Abs. 1, 17 Abs. 1 BeurkG).

 

Rz. 267– 270

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[2] BFH v. 16.5.2013 – II R 21/11, BStBl. II 2013, 922; v. 10.5.2017 – II R 25/15, BStBl. II 2018, 201 = ErbStB 2017, 297 (Hartmann). Nunmehr allerdings BFH v. 13.9.2017 – II R 54/15, 32/16, 42/16, BStBl. II 2018, 292, 296, 299.
[3] So entschied übrigens der einst für die Schenkungsteuer zuständige III. BFH-Senat; BFH v. 16.1.1953 – III 192/52 U, BStBl. III 1953, 59. Der II. BFH-Senat hat seine sich später hiervon distanzierende Auffassung BFH v. 25.5.1977 – II R 136/73, BStBl. II 1977, 733 inzwischen aufgegeben; BFH v. 10.5.2017 – II R 25/15, BStBl. II 2018, 201; a.A. Wachter, DB 2017, 2500, 2506 f.; wohl auch Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 117.
[4] So Esskandari in von Oertzen/Loose, § 7 ErbStG Rz. 283.
[5] So Seltenreich in Preißer/Rödl/Seltenreich3, § 7 ErbStG Rz. 618, 619b; wohl auch Schuck in Viskorf/Schuck/Wälzholz5, § 7 ErbStG Rz. 143.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.07.2019
[7] Bejahend BFH v. 7.4.1992 – VIII R 59/89, BStBl. II 1992, 809; v. 9.2.2010 – VIII R 43/06, BStBl. II 2010, 818 = ErbStB 2010, 263 (Siebenhüter); s. auch Meincke/Hannes/Holtz17, § 7 ErbStG Rz. 116.
[8] Vgl. BGH v. 7.7.2015 – X ZR 59/13, ZEV 2016, 90 m. Anm. Keim/v. Proff = NJW 2016, 539; s. auch FG Nürnberg v. 25.7.2018 – 5 K 239/16, EFG 2018, 1931 (m. Anm. Oellerich) = ErbStB 2019, 3 (Esskandari/Bick) – Az. BFH: VII B 153/18.
[9] S. auch Gebel in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 7 ErbStG Rz. 316.
[10] Vgl. auch BFH v. 25.1.2001 – II R 22/98, BStBl. II 2001, 456 = ErbStB 2001, 136 (Hartmann).
[11] Esskandari in von Oertzen/Loose, § 7 ErbStG Rz. 305.
[12] So RFH v. 23.9.1937 – IIIe A 18/37, ...

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