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[Autor/Stand] Zu unterscheiden ist der Rechtsbegriff des Wohnungseigentums von dem Sachbegriff der Eigentumswohnung. Ersterer verkörpert das Recht, letzterer die Sache, das Objekt, das hergestellt oder erworben wird. Das WEG kennt den Begriff "Eigentumswohnung" nicht. Dieser wurde erst in das II. WoBauG v. 27.6.1956 (BGBl. I 1956, 523) aufgenommen. Nach § 12 II. WoBauG in seiner Neufassung v. 11.7.1985 (BGBl. I 1985, 1284) bestehen die folgenden Begriffsbestimmungen:

Eigentumswohnung

"Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teils des Wohnungseigentumsgesetzes begründet ist. Eine Eigentumswohnung, die zum Bewohnen durch den Wohnungseigentümer oder seine Angehörigen bestimmt ist, ist eine eigengenutzte Eigentumswohnung im Sinne des vorliegenden Gesetzes."[2]

Kaufeigentumswohnung

"Eine Kaufeigentumswohnung ist eine Wohnung, die von einem Bauherrn mit der Bestimmung geschaffen worden ist, sie einem Bewerber als eigengenutzte Eigentumswohnung zu übertragen."[3]

Das BewG gebraucht nur die Begriffe "Wohnungseigentum" und "Teileigentum" (vgl. § 68 Abs. 1 Nr. 3, § 93 BewG).

[Autor/Stand] Autor: Mannek, Stand: 01.02.2020

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