Rz. 5

[Autor/Stand] Jedes deutsche Standesamt führt ein Sterbebuch (§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 4 PStG). Darin sind die örtlichen Sterbefälle fortlaufend einzutragen (§ 31 PStG) und in Form sog. Totenlisten, ggf. ergänzt um Angaben über vorhandene Angehörige des Erblassers sowie Art und Wert des Nachlasses, der zuständigen Erbschaftsteuerstelle regelmäßig monatlich mitzuteilen (§§ 4, 5 ErbStDV).[2] Die Erbschaftsteuerfinanzämter überwachen den Eingang dieser Anzeigen[3] und erhalten so, jedenfalls beim Tod inländischer Erblasser[4], zeitnah und praktisch lückenlos Kenntnis über potenziell erbschaftsteuerpflichtige Vorgänge.[5]

 

Rz. 6

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018
[2] Vordruckmuster 3 u. 4 zu § 4 ErbStDV; amtl. ErbSt-Handbuch Anhang E 13.
[3] Tz. 1.1.2 ErbStVA, BStBl. I 2018, 53.
[4] Zu ausländischen Sterbefällen s. § 9 ErbStDV sowie §§ 36, 37 PStG; zu Todeserklärungen s. § 6 ErbStDV und § 33 PStG; s. im Übrigen auch Tz. 1.1.3 ErbStVA.
[5] Kien-Hümbert in Moench/Weinmann, § 34 ErbStG Rz. 3 ff.
[Autor/Stand] Autor: Hartmann, Stand: 01.06.2018

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