Rz. 1

[Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG hat beim Erwerb von Produktivvermögen den Zweck, die Belastung durch die im Erbfall ungeplant entstandene Erbschaftsteuer abzumildern bzw. nach Abs. 3 die zwangsweise Veräußerung vermieteter Wohnimmobilien zur Begleichung der Erbschaftsteuer zu vermeiden.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] § 28 Abs. 1 ErbStG wurde mit Wirkung zum 1.7.2016 neu gefasst,[3] während die Änderungen in Abs. 3 nur redaktionelle Anpassungen enthalten. Weitere rein redaktionelle Änderungen der Absätze 1 und 3 erfolgten mit Wirkung ab 15.12.2018.[4]

Die Stundungsregelung des § 28 Abs. 1 ErbStG ist in die Privilegierung von Betriebsvermögen wie folgt einbezogen: Während für Großerwerbe von über 26 Mio. EUR wahlweise der verringerte Verschonungsabschlag (Abschmelzungsmodell) nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung (Erlassmodell) nach § 28a ErbStG eingreift, besteht für kleinere und mittlere Unternehmen ("KMU") mit einem Wert von bis zu 26 Mio. EUR das Wahlrecht zwischen der Regelverschonung von 85 % (§ 13a Abs. 1) und dem Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2) einerseits und der Optionsverschonung von 100 % nach § 13a Abs. 10 andererseits sowie darüber hinaus der zusätzlichen Stundungsvorschrift nach § 28 Abs. 1 ErbStG. Für die Stundung von Produktivvermögen kommt es nach neuer Rechtslage nicht mehr darauf an, ob die Stundung zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist.

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Die Stundung der Erbschaftsteuer nach Abs. 3 auf den Erwerb von Wohnimmobilien ist davon abhängig, ob der Erwerber die Steuer nur durch die Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Daraus folgt, dass kein Anspruch auf Stundung besteht, wenn der Erwerber die Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer entweder aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus seinem eigenen Vermögen aufbringen kann.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] § 28 ErbStG unterscheidet sich von den allgemeinen Stundungsvorschriften der AO insb. dadurch, dass der Steuerpflichtige bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch auf Stundung ("... ist ... zu stunden") hat.[7]

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[3] Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG v. 4.11.2016, BGBl. I 2016, 1682 = BStBl. I 2016, 1202.
[4] Art. 18 Nr. 2 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 11.12.2018, BGBl. I 2018, 2338 = BStBl. I 2018, 1377.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[7] R E 28 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 E ErbStR 2019.
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019

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