a) Anwendungsbereich der Anlage 14 BewRGr

 

Rz. 165

[Autor/Stand] Die Raummeterpreise der Anlage 14 der BewRGr gelten nicht nur für Fabrikgrundstücke im engeren Sinne. Die in Anlage 14 festgelegten Raummeterpreise sind auch anzuwenden auf[2]:

  • Zechen
  • Werkstätten des Handwerks
  • Lagerhausgrundstücke[3]
  • Molkereigrundstücke
  • Schlachthäuser
  • Mühlengrundstücke.
 

Rz. 166

[Autor/Stand] Die Aufzählung aus den BewrGr ist nicht abschließend. Die Erfahrungswerte der Anlage 14 BewRGr finden ebenfalls Anwendung bei der Bewertung von nichtgenannten Grundstücksarten, wenn dies nach Nutzung, Bauart, Bauweise und Ausstattung der Gebäude gerechtfertigt ist. Vor diesem Hintergrund sind die Raummeterpreise entsprechend Anlage 14 der BewRGr ebenfalls anzuwenden auf:

  • Brauereigrundstücke[5]
  • Keltereigebäuden und Kellereigebäuden der Weingärtnergenossenschaften und der Weingärtner-Zentralgenossenschaften sowie der gewerblichen Weinkellereien und der Großkellereien
  • Kaffee-Großröstereien[6]
  • Elektrizitäts- und Umspannwerken.[7]
 

Rz. 167

[Autor/Stand] Die Raummeterpreise des Teils A der Anlage 14 BewRGr lassen sich auch bei der Bewertung von Mietwohn- und gemischtgenutzten Grundstücken anwenden, soweit diese Grundstücke nach § 76 Abs. 3 Nr. 2 BewG im Sachwertverfahren zu bewerten sind.[9]

 

Rz. 168– 175

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

b) Gliederung der Raummeterpreise

 

Rz. 176

[Autor/Stand] Die Raummeterpreise für Fabrikgrundstücke in Anlage 14 BewRGr sind in zwei Teile gegliedert:

  • Teil A: Verwaltungsgebäude, Sozialgebäude, Laboratorien, Pförtnergebäude und Wohngebäude;
  • Teil B: Fabrikationsgebäude ieS, d.h. Fabrikgebäude, Werkstattgebäude, Lagergebäude und andere nicht unter Teil A fallende Gebäude, die zur wirtschaftlichen Einheit eines Fabrikgrundstücks gehören.
 

Rz. 177

[Autor/Stand] Forschungslaboratorien fallen im Allgemeinen unter Teil A. Demgegenüber sind Betriebslaboratorien unter Teil B einzuordnen. Entsprechend ist bei Entwicklungsabteilungen zu unterscheiden.

 

Rz. 178

[Autor/Stand] Ist ein Gebäude teilweise Teil A sowie teilweise Teil B zuzuordnen, wird regelmäßig für die einzelnen Teile der umbaute Raum und der anteilige Gebäudenormalherstellungswert getrennt ermittelt. Sind diese Gebäudeteile übereinander, d.h. geschossweise, angeordnet, so ist der Raummeterpreis für mehrgeschossige Gebäude anzuwenden. Dies gilt auch, wenn ein solcher Gebäudeteil nur ein Geschoss umfasst.[14]

 

Rz. 179– 185

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

c) Ausstattung und Gebäudeklasse

 

Rz. 186

[Autor/Stand] Soweit die Gebäudeklasse von der Ausstattung abhängt, ist diese aufgrund der einzelnen Ausstattungsmerkmale des Gebäudes zu ermitteln.[17] Dabei ist maßgebend die im Durchschnitt zutreffende Güte der Ausstattung. Innerhalb des Rahmensatzes für die einzelnen Gebäudebestandteile richtet sich der Raummeterpreis nach der besseren oder geringeren Güte der Ausstattung des einzelnen Bauteils (zur Ermittlung der Raummeterpreise bei Rahmensätzen s. Rz. 76 ff.).

 

Rz. 187– 195

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

d) Geschosszahl und Gebäudeklasse

 

Rz. 196

[Autor/Stand] Die Eingruppierung in die zutreffende Gebäudeklasse hängt u.a. davon ab, ob ein Gebäude für die Bewertung als eingeschossig oder mehrgeschossig anzusehen ist. Die Entscheidung dieser Frage hängt von der Zahl der Vollgeschosse ab. Insb. zu beachten ist dabei, dass Keller- und Dachgeschosse nicht unter den Begriff des Vollgeschosses fallen.

 

Beispiel:

Ein Gebäude mit jeweils einem Kellergeschoss, Vollgeschoss und Dachgeschoss ist ein eingeschossiges Gebäude.

Ein Gebäude – mit oder ohne Keller – mit einem Erdgeschoss und zwei Obergeschossen ist ein dreigeschossiges Gebäude.

 

Rz. 197

[Autor/Stand] Der Begriff des Vollgeschosses gemäß den Bauordnungen der Länder ist für das BewG nicht zu übernehmen. Abweichende Regelungen der Landesbauordnungen sind für die Gebäudeklasseneinteilung aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ohne Bedeutung.[21] Für die Annahme eines Vollgeschosses im bewertungsrechtlichen Sinne bedarf es keiner Außenwände, d.h. Bauart, Bauweise und Konstruktion sind insoweit unbeachtlich.[22]

 

Beispiel:

Im Erdgeschoss eines Gebäudes befindet sich eine allseitig offene Abstellmöglichkeit für Personenkraftfahrzeuge. Das Erdgeschoss ist mit einem auf Stützen errichteten Bürogeschoss überbaut.

Das Bürogeschoss ist als Teil eines mehrgeschossigen Gebäudes zu bewerten. Die Bauteile der Parketage sind nach Abschn. 39 Abs. 1 BewRGr durch einen Zuschlag zu erfassen.[23]

 

Rz. 198

[Autor/Stand] Bei der Bestimmung der Geschossanzahl kann auch eine nur auf ca. 1/5 der Gebäudegrundfläche eingezogene massive Decke die Zwei- oder Mehrgeschossigkeit des Gebäudes begründen. Dies gilt insb. dann, wenn die Decke als Arbeitsplatz für ein oder mehrere Personen genutzt werden kann. Eine solche Decke steht nicht wie eine Maschine in einem besonderen Verhältnis zu dem in dem Gebäude betriebenen Gewerbebetrieb, sondern bildet eine räumliche sowie funktionale Grenze zwischen zwei Vollgeschossen.[25]

 

Rz. 199

[Autor/Stand] Als Kellergeschoss ist jedes Ges...

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