Rz. 330

[Autor/Stand] Bei einem Vertrag zugunsten Dritter gilt das Recht als nicht erworben, wenn der begünstigte Dritte dem Versprechenden gegenüber nach § 333 BGB das aus dem Vertrag erworbene Recht zurückweist. In der bloßen Zurückweisung als solcher (also ohne eine Gegenleistung) kann keine Zuwendung i.S. des § 517 BGB gesehen werden.[2]

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.11.2021
[2] Ebenso Geck in Kapp/Ebeling, § 3 ErbStG Rz. 303.

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