Ab dem 1.4.2007 geltende Fassung

Bis zum 31.3.2007 geltende Fassung

 

§ 214 Aufgaben

1Die Gesellschaft hat die Aufgabe, die Verpflichtungen auf Grund der Rechtsnachfolge oder aus Gesetz zu erfüllen. 2Die Gesellschafter können im Gesellschaftsvertrag weitere Aufgaben zur Unterstützung der Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung vereinbaren.

§ 214 Aufsicht

(1) 1Die Bundesverbände unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 2§ 208 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) 1Die Verbände der Ersatzkassen unterstehen der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit. 2§ 208 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

(3) Die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen und den Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen kann das Bundesministerium für Gesundheit dem Bundesversicherungsamt ganz oder teilweise übertragen.

 

§ 215 Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände

(1) 1Für den Verwaltungsrat und den Vorstand der Bundesverbände gelten § 209 und § 209a entsprechend. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen. 3Vorstandsverträge, die nach dem 25. Oktober 2006 abgeschlossen oder verlängert werden, enden spätestens zum 31. Dezember 2008. 4Entsprechend verkürzt sich die Amtszeit.

§ 215 Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände

(1) 1Für den Verwaltungsrat und den Vorstand der Bundesverbände gelten § 209 und § 209a entsprechend. 2Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen.

(2) Bei der Bildung des Verwaltungsrats des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.

(2) Bei der Bildung des Verwaltungsrats des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.

§ 216 (aufgehoben)

§ 216 Satzung der Bundesverbände

1Jeder Bundesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde. 3§ 210 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 217 (aufgehoben)

§ 217 Aufgaben der Bundesverbände

(1) Die Bundesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

(2) Die Bundesverbände unterstützen die Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch

1.

Beratung und Unterrichtung, auch durch Zeitschriften,

2.

Aufstellung und Auswertung von Statistiken zu Verbandszwecken,

3.

Abschluß von Verträgen für die Mitglieder und für die Krankenkassen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von den Mitgliedern hierzu bevollmächtigt sind,

4.

Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen ihren Mitgliedern sowie zwischen den Mitgliedskassen verschiedener Landesverbände,

5.

Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedern und bei den Krankenkassen Beschäftigten,

6.

Arbeitstagungen,

7.

Forschung,

8.

Übernahme der Vertretung der Mitglieder und der Krankenkassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,

9.

Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie Abstimmung über die wirtschaftliche Nutzung von Rechenzentren zur Erfüllung von Aufgaben der Mitglieder und der Krankenkassen.

(3) 1Die Bundesverbände können mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Grundsatzentscheidungen zur Regelung der

1.

Vergütungen, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt,

2.

Gesundheitsvorsorge,

3.

Rehabilitation,

4.

Erprobung

treffen. 2Entscheidungen hierüber werden mit der Mehrheit der nach den Versichertenzahlen der Mitglieder der Landesverbände gewichteten Stimmen getroffen.

(4) Die Bundesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1Die Bundesverbände bestimmen mit Wirkung für ihre Mitglieder das Verfahren für die Beteiligung derjenigen Landesverbände am Abschluss der Vereinbarungen nach § 83 Satz 1, § 85 Abs. 2 Satz 1 und § 85b Abs. 2, deren Mitgliedskassen bei diesen Vereinbarungen von einem anderen Landesverband vertreten werden; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 2Dabei sind Kriterien zu bestimmen, nach denen die Zustimmung der Landesverbände nach Satz 1 zu den in Satz 1 genannten Vereinbarungen oder zu Teilen der Vereinbarungen vorzusehen ist.

 

§ 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen

(1) Die Krankenkassen bilden den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

§ 217b Organe

(1) 1Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. 2Ein Mitglied des Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. 3§ 33 Abs. 3, die §§ 37, 40, 41, 42 Abs...

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