(1) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 73 maßgebenden Bestimmungsort,

 

1.

in den Fällen der §§ 49 und 64 bis 67,

 

2.

wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Reeder endet,

 

3.

wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis nach einer ordentlichen Kündigung durch das Besatzungsmitglied gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 um mindestens einen Monat über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt wird oder

 

4.

wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes endet,

 

5.

wenn der Reeder seine gesetzlichen oder arbeitsvertraglichen Verpflichtungen wegen Insolvenz, Veräußerung des Schiffes, Änderung der Schiffseintragung oder aus einem ähnlichen Grund nicht mehr erfüllen kann,

 

6.

wenn das Heuerverhältnis auf Grund eines Schiedsspruches, eines Tarifvertrages oder aus einem ähnlichen Grund beendet wird.

 

(2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfaßt angemessene Unterbringung und Verpflegung sowie Beförderung der Sachen.

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