(1) Das Besatzungsmitglied hat Anspruch auf Heimschaffung an den nach § 73 maßgebenden Bestimmungsort,
1. |
2. |
wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis auf Grund einer ordentlichen Kündigung durch den Reeder endet, |
3. |
wenn ein auf unbestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis nach einer ordentlichen Kündigung durch das Besatzungsmitglied gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 um mindestens einen Monat über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus fortgesetzt wird oder |
4. |
wenn ein auf bestimmte Zeit begründetes Heuerverhältnis außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes endet, |
6. |
wenn das Heuerverhältnis auf Grund eines Schiedsspruches, eines Tarifvertrages oder aus einem ähnlichen Grund beendet wird. |
(2) Der Anspruch auf Heimschaffung umfaßt angemessene Unterbringung und Verpflegung sowie Beförderung der Sachen.
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