Rz. 15

Nach den in der Kommentierung zu§ 3 Abs. 6a UStG dargestellten Grundsätzen ist die Versendung/Beförderung im Reihengeschäft nur einem Liefergeschäft zuzuordnen, dessen Ort dann konsequenterweise nach § 3 Abs. 6 S. 1 UStG bestimmt wird. Der Ort der übrigen Lieferungen (Nicht-Beförderungen/Versendungen – auch ruhende Lieferungen genannt) richtet sich nach § 3 Abs. 7 Nrn. 1 oder 2 UStG.[1]

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