Rz. 11

§ 1c Abs. 2 UStG beruht ursprünglich auf Art. 22 MwStSystRL (i. d. F. vor Ergehen der RL (EU) 2019/2235; danach Art. 22 Unterabs. 2 MwStSystRL).[1]  Als innergemeinschaftlicher Erwerb gilt danach auch die Verwendung von Gegenständen, die nicht gemäß den allgemeinen Besteuerungsbedingungen des Binnenmarkts eines Mitgliedstaats gekauft wurden, durch die Streitkräfte von Staaten, die Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags sind, für den Gebrauch oder Verbrauch dieser Streitkräfte oder ihres zivilen Begleitpersonals, sofern für die Einfuhr dieser Gegenstände nicht die in Art. 143 Buchst. h MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann. Der Begriff der Verwendung wird im Schrifttum – allerdings ohne nähere Begründung – als (innergemeinschaftliches) Verbringen verstanden.[2] Diese Auffassung dürfte aus zweierlei Gründen zutreffend sein. Zum ersten verwendet Art. 22 MwStSystRL zwar auch den Begriff der Verwendung eines Gegenstands, der dem innergemeinschaftlichen Erwerb gleichgestellt ist. Der Begriff wird hier allerdings nur auf der "Erwerbsseite" gebraucht, während Art. 17 MwStSystRL auf der "Lieferseite" von der Verbringung eines Gegenstands spricht. Da beim innergemeinschaftlichen Verbringen jedoch immer nur eine einzige Person, der verbringende Steuerpflichtige, gleichzeitig im Abgangsmitgliedstaat die Steuerbefreiung für das Verbringen in Anspruch nehmen kann[3] und im Ankunftsstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt, kann für diese Zwecke der Begriff der Verwendung mit dem des Verbringens gleichgesetzt werden. Zum anderen kommt aus den in Rz. 7 beschriebenen Gründen keine andere, die Erwerbsbesteuerung auslösende Verwendung eines Gegenstands durch die Streitkräfte in Betracht, als das Verbringen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat in das Inland.[4]

 

Rz. 12

Die Richtlinienvorschrift soll verhindern, dass NATO-Streitkräfte Gegenstände im Inland ohne Steuerbelastung verwenden, die im Inland aufgrund von Art. 151 MwStSystRL nicht steuerfrei erworben werden können. Diese Richtlinienvorschrift lässt eine Befreiung (Entlastung) nur in folgenden Fällen zu:

  • Lieferungen, die in den Mitgliedstaaten, die NATO-Vertragsparteien sind, an die Streitkräfte anderer Vertragsparteien bewirkt werden,
  • Lieferungen, die in einem Mitgliedstaat A (Ort der Lieferung) bewirkt werden und die an NATO-Streitkräfte (Leistungsempfänger) erbracht werden, die im Mitgliedstaat B stationiert sind, wobei Lieferungen an die Streitkräfte des Mitgliedstaates B selbst von der Steuerbefreiung ausgenommen sind.[5]
 
Praxis-Beispiel

Ein belgischer Unternehmer liefert Militärkleidung an eine Bundeswehrdivision in Deutschland. Die Lieferung wird in Belgien bewirkt (Lieferort Belgien) und die Ware gelangt von Belgien nach Deutschland. Diese Lieferung ist nicht nach Art. 151 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL von der Steuer befreit, weil es sich bei der Bundeswehrdivision nicht um Streitkräfte einer anderen NATO-Vertragspartei als die des Bestimmungsmitgliedstaats selbst handelt. Auch eine Steuerbefreiung nach Art. 151 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL kommt nicht in Betracht, da diese Vorschrift sich nicht auf innergemeinschaftliche Lieferungen bezieht.[6]

Würde die Lieferung in Belgien an dort stationierte Bundeswehrstreitkräfte erfolgen, wäre hierfür die Steuerbefreiung nach Art. 151 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL zu gewähren, weil es sich aus belgischer Sicht um eine Lieferung an die Streitkräfte einer anderen NATO-Vertragspartei handelt. Die Regelung in Art. 22 MwStSystRL (alt; ab 1.7.2022 Art. 22 Unterabs. 2 MwStSystRL) soll – bezogen auf das hier geschilderte Beispiel – verhindern, dass die in Belgien stationierten Streitkräfte der Bundeswehr die dort steuerfrei erworbene Militärkleidung ohne steuerliche Belastung nach Deutschland bringen und hier einer Verwendung durch die Bundeswehr zuführen könnten. Die Bundeswehr hat in diesem Fall einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern, weil auch die weitere Voraussetzung des Art. 22 MwStSystRL (alt; ab 1.7.2022 Art. 22 Unterabs. 2 MwStSystRL) erfüllt ist, dass für die Einfuhr dieser Gegenstände durch die Bundeswehr keine Steuerbefreiung nach Art. 143 Buchst. h MwStSystRL in Anspruch genommen werden kann. Die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach dieser Vorschrift setzt nämlich voraus, dass die Einfuhr durch Streitkräfte anderer NATO-Vertragsparteien als die des Einfuhrmitgliedstaates selbst bewirkt wird.

[1] RL (EU) 2019/2235 des Rates v. 16.12.2019 zur Änderung der RL 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und der RL 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem in Bezug auf Verteidigungsanstrengungen im Rahmen der Union, ABl. EU 2019 Nr. L 336/10.
[2] Langer, DB 1993, 602 und Kraeusel, UVR 1993, 321.
[4] Zur Vereinbarkeit von § 1c Abs. 2 UStG mit Art. 22 Unterabs. 1 MwStSystRL (eingefügt mit der RL 2019/225 und in den Mitgliedstaaten anzuwenden ab dem 1.7.2022, wonach § 1c Abs. 2 UStG (entgegen § 1c Abs. 1 UStG) durch das JStG 2020...

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