Rz. 53

Die Anerkennung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke setzt folgende gemeinsame Bedingungen voraus:

  • Die begünstigten Zwecke müssen ausschließlich verfolgt werden.[1]
  • Die steuerbegünstigten Zwecke müssen unmittelbar verfolgt werden.[2]
  • Die Zwecke müssen selbstlos verfolgt werden.[3]
  • Die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung müssen gewährleisten, dass sie den Zweck der Körperschaft verdeutlichen, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 5255 AO entspricht und dass dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.[4]

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