Rz. 53
Die Anerkennung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke setzt folgende gemeinsame Bedingungen voraus:
- Die begünstigten Zwecke müssen ausschließlich verfolgt werden.[1]
- Die steuerbegünstigten Zwecke müssen unmittelbar verfolgt werden.[2]
- Die Zwecke müssen selbstlos verfolgt werden.[3]
- Die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung müssen gewährleisten, dass sie den Zweck der Körperschaft verdeutlichen, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht und dass dieser Zweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Außerdem muss die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.[4]
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