Rz. 719a

Unter Nr. 50 der Anlage 2 des UStG i. d. F. ab 1.1.2015 fallen nur die in der Vorschrift ausdrücklich aufgeführten Speichermedien aus Position 8523 des Zolltarifs, wenn auf diesen Speichermedien die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs gespeichert ist. Die Steuerermäßigung kann nur angewandt werden, wenn die Speichermedien als körperliche Gegenstände (physische Träger) geliefert, eingeführt oder innergemeinschaftlich erworben werden. Das Speichermedium kann im Einzelfall sowohl digital (z. B. CD, CD-ROM, DVD, USB-Stick, Speicherkarte) als auch analog (z. B. Tonbandkassette, Schallplatte) sein. Von den sonstigen Leistungen ist lediglich die Vermietung der entsprechenden Speichermedien begünstigt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Nr. 50 der Anlage 2 des UStG). Dagegen handelt es sich beim Download von Hörbüchern aus dem Internet (E-Books) um sonstige Leistungen, die bisher dem allgemeinen Steuersatz unterlagen (Rz. 719g). Ab 18.12.2019 unterliegen Downloads von Hörbüchern aus dem Internet dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG (Rz. 681a, § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG Rz. 1ff.).

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