Rz. 719b

Im Einzelnen fallen unter Nr. 50 der Anlage 2 des UStG Hörbücher unter folgenden Voraussetzungen[1]:

Die Lieferung bzw. die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Speichermediums aus Position 8523 des Zolltarif fällt nur dann unter Nr. 50 der Anlage 2 des UStG, wenn auf diesem Speichermedium die Tonaufzeichnung der Lesung eines Buchs gespeichert ist. Der Begriff des "Buchs" i. d. S. ist nach der Verwaltungsauffassung[2] funktional zu verstehen. Damit ist gemeint, dass die Lesung einen Text wiedergeben muss, der dem herkömmlichen Verständnis vom Inhalt eines Buchs entspricht. Deshalb ist die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht davon abhängig, dass der Inhalt eines Hörbuchs zusätzlich als gedruckte Fassung verlegt wurde oder künftig noch verlegt werden soll.

 

Rz. 719c

Hörbücher sind nach der Verwaltungsauffassung auch dann begünstigt, wenn bei den Lesungen Musik und Geräusche verwendet worden sind, die der Illustration des Textes dienen. Auch eine mehrstimmige Lesung schließt die Beurteilung als begünstigtes Hörbuch nicht aus, soweit sich dies aus dem Buch, z. B. durch Dialoge in wörtlicher Rede, ergibt. Dagegen schließen Dialoge, die sich nicht aus dem Text des Buchs ergeben, die Steuerermäßigung aus. Aus Vereinfachungsgründen geht die Verwaltung davon aus, dass Hörbücher stets begünstigt sind, wenn der Lizenzgeber dem Verlag ausschließlich das Recht eingeräumt hat, eine Lesung zu produzieren, ohne dass auch die Hörspielrechte eingeräumt worden sind.

 

Rz. 719d

Zu den begünstigten Hörbüchern gehören nicht:

a)

Hörbücher, für die Beschränkungen als jugendgefährdende Trägermedien bzw. Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bestehen.

Die Ausnahme der Hörbücher mit jugendgefährdendem Inhalt von der Steuerermäßigung ist in Nr. 50 der Anlage 2 des UStG ausdrücklich geregelt und entspricht der Ausnahmeregelung für jugendgefährdenden Schriften, die ausdrücklich nicht als Druckerzeugnis nach Nr. 49 der Anlage 2 des UStG begünstigt sind (Rz. 668ff.). Die Hinweispflichten nach § 15 Abs. 1 bis 3 und 6 des Jugendschutzgesetzes bestehen für die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien sowie für die offensichtlich schwer jugendgefährdenden Trägermedien. Die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten jugendgefährdenden Trägermedien werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Außerdem gibt die Bundesprüfstelle jährlich ein Gesamtverzeichnis für amtliche Zwecke heraus. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Regelungen für die jugendgefährdende Schriften bei Druckerzeugnissen (Rz. 668ff.), die entsprechend auf Hörbücher angewendet werden können.

 

Rz. 719e

b)

Hörspiele

Von den begünstigten Buchlesungen zu unterscheiden sind Hörspiele, die nicht begünstigt sind. Die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb von Trägermedien, die Hörspiele enthalten, unterliegen somit dem allgemeinen Steuersatz. Nicht begünstigte Hörspiele unterscheiden sich von den begünstigten Buchlesungen i. d. R. dadurch, dass den Hörspielen – vergleichbar z. B. einem Kino- oder Fernsehfilm – ein Drehbuch zugrunde liegt. Außerdem bedienen sich Hörspiele überwiegend dramaturgischer Effekte, wie z. B. der sprachlichen Interaktion.

 

Rz. 719f

c)

Hörzeitungen und Hörzeitschriften (E-Paper)

Im Gegensatz zu begünstigten Hörbüchern mit Lesungen sind Hörzeitungen und -zeitschriften nicht nach Nr. 50 der Anlage 2 des UStG begünstigt. Hörzeitungen und Hörzeitschriften unterscheiden sich von Hörbüchern dadurch, dass sie üblicherweise periodisch erscheinen. Dabei geben sie Informationen mit aktuellem Bezug z. B. aus Politik, Wirtschaft, Sport, Feuilleton oder aus bestimmten abgegrenzten Fachthemengebieten wieder (Hörfachzeitschriften). Das Herunterladen von Hörzeitungen und Hörzeitschriften aus dem Internet (E-Paper) unterlag bislang als elektronisch erbrachte sonstige Leistung ohnehin dem allgemeinen Steuersatz (Rz. 719g). Ab 18.12.2019 unterliegen Downloads von elektronischen Zeitungen (E-Paper) aus dem Internet dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG (Rz. 681a, § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG Rz. 1ff.).

 

Rz. 719g

d)

Download von Hörbüchern (E-Books)

Das Herunterladen von Inhalten aus dem Internet (Download) gehört umsatzsteuerrechtlich zu den auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen (sonstigen Leistungen). Dies gilt auch für das Herunterladen von Hörbüchern (E-Books). Da nur Hörbücher auf physischen Trägern Gegenstand einer begünstigten Lieferung sein können (Rz. 719a), schied lange Zeit eine Begünstigung des Herunterladens von Hörbüchern aus dem Internet aus. Dementsprechend unterlag das Herunterladen auch von Hörbüchern bislang dem allgemeinen Steuersatz. Ab 18.12.2019 unterliegen Downloads von elektronischen Büchern (E-Books) aus dem Internet dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG (Rz. 681a, § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG Rz. 1ff.).

 

Rz. 719h

Wenn ein Unter...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge